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Mittwoch, 13. Juli 2016

Ist die Pressefreiheit im Göttlichen Recht verankert?

Zu den Urteilen und der Urteilsbegründung im Vatlileaks II-Prozess nimmt Walter Cremona heute in La Nuova Bussola Quotidiana noch einmal Stellung.
Hier geht´s zum Original:   klicken

   "WENN IM VATICAN DIE PRESSEFREIHEIT IM GÖTTLICHEN RECHT IST"
"Am vergangenen Samstag habe ich mich in diesen Spalten schon über einige Anomalien des Urteils geäußert, von dem man bis heute nur den Tenor kennt- mit dem der Vaticanische Gerichtshof seine eigenen Unzuständigkeit erkannte und die Journalisten Nuzzi und Fittipaldi vom Vorwurf der Verbreitung von Dokumenten, die geheim bleiben sollten, die ihnen von den angeklagten Angel L. Balda und Francesca I. Chaouqui zugespielt worden waren,  sie sind hingegen verurteilt worden,

Einige Worte will ich, nachdem ich die Unzuständigkeit des Gerichtes anerkannt habe, dem Zusammenhang widmen, den der Tenor des Urteils im Namen der ffeigesprochenen Journalistem zwischen dem "Göttlichen Recht" und der "Pressefreiheit" hergestellt hat,
Ich kehre zu der Passage aus dem Interview zurück, das der Gerichtspräsident Giuseppe della Torre am vergangenen Sonntag dem Corriere della Sera gab :
"Man spricht vom Göttlichen Recht im Sinne des Naturrechts, bei der Schöpfung in Kraft gesetzt und allen Menschen gemeinsam. Das Naturrecht umfaßt auch das Recht auf Gedanken-und Meinungsfreiheit und deshalb auch der sozialen Kommunikationsmittel."  Um das zu bekräftigen, hat della Torre aus einer Rede zitiert, die Papst Pius XII 1950 vor Katholischen Journalisten gehalten hat und aus dem Dekret "Inter mirifica" des II.Vaticanischen Konzils, dem ersten, das den pathologischen Charakter des Zum-Schweigen-Bringens der öffentlichen Meinung  und dem zweiten, daß die Wichtigkeit des Rechtes auf Information anzeigte..

Es gibt mehr als eine Ursachen zum Verblüfftsein
1) wenn Worte einen Sinn haben, muß man daran erinnern, daß in der Lehre des Hl. Thomas von Aquin, die eine seit Jahrhunderten bestehende juristische Tradition aufgenommen hat- beginnend mit Aristoteles- und aus sich heraus in sukzessiver Systematisierung weiterentwickelt- der Begriff "Göttliches Recht" nicht gebraucht wird, Man benutzt Termini wie "ewiges Recht", "Naturrecht" und "positives Recht".
Das "Ewige Recht" wird als "summa ratio in deo existens" definiert: das vor allem anderen steht, aus ihm ist alles entstanden, aus ihm kommen alle anderen Gesetze, von den Gesetzen der Naturwissenschaft bis zu den Gesetzen der theoretischen und praktischen Vernunft.




Das Naturgesetz ist nicht essentiell verschieden vom "ewigen Gesetz" es ist ein Teil davon. Sein Teilsein besteht in der Verwurzelung der fundamentalen Prinzipien seines Seins. in jedem Geschöpf. In der Schule des Hl. Thomas wird dann zwischen dem Naturgeset , das die Beziehung des Menschen zu allen anderen Lebewesen regelt- und dem Naturrecht unterschieden, das sich ausschließlich auf die Beziehungen der Menschen untereinander bezieht. Mit etwas gutem Willen und der Hilfe des Präsidenten des Vaticanischen Gerichts lernen wir, daß das Göttliche Recht, von dem der Tenor des Urteils spricht, in Wirklichkeit für das Naturrecht steht: also etwas Ernstes und Eindrucksvolles.

2) Wenn man die Dokumente des Lehramtes liest, die vom Präsidenten Dalla Torre ins Feld geführt werden, hat man den Eindruck, daß es sich um etwas anderes handelt. Diese Rede hat Pius XII einige Jahre nach dem 2. Weltkrieg und während der Konsolidierung der Kommunistischen Regime in der Welt gehalten: Der Hl.Vater spricht über das Schweigen der Völker -als eine der Charakteristiken der totalitären Systeme. In diese Richtung spricht auch Inter mirifica. Das Fehlen der internen Dokumente in der Cittá del Vaticano, die geheim bleiben sollten?
3) Der entscheidende Punkt ist dieser: Angelo L.Vallejo Balda und Francesca Chaouqui sind verurteilt worden, weil sie interne Dokumente des Hl.Stuhls verbreitet haben: Es wurde die Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt, zu deren Verteidigung es strafrechtliche Sanktionen gibt. Das soll heißen, daß im Vergleich zwischen dem Recht den Inhalt dieser Dokumente zu kennen und dem Recht der Kirche, die Geheimhaltung zu schützen, das zweite überwiegt.
Welchen Sinn hat es dann also, ein Recht zu reklamieren, das auf dem "Göttlichen Recht" beruht, rectius "naturale", die Presse-und die Meinungsfreiheit für Nuzzi und Fittipaldi?
Man erwartet eine Antwort zur Urteilsbegründung, ein reichhaltigere und vertieftere als man bei einem Interview voraussehen kann.
Es ist wahr, daß die unter italienischen Richtern weit verbreitete Praxis in diese Richtung geht, aber man kann sie nicht zu Recht als "best practice" definieren kann. Und auch nicht al "Göttliche Praxis".

Quelle: La Nuova Bussola Quotidiana, Walter Cremona

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