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Donnerstag, 19. März 2020

A.M. Valli: Konklave in Zeiten der Quarantäne

Auf seinem blog befaßt sich Aldo Maria Valli  mit Unterstützung des Kirchenrechtlers Francesco Patruno mit der von Lorenzo Gnavi Bertea gestellten Frage, wie ein Konklave in Zeiten einer Quarantäne ablaufen würde und wie es organisiert werden müßte.
Hier geht´s zum Original:  klicken

"KONKLAVE IN ZEITEN DER QUARANTÄNE? SO WÜRDE DAS GEHEN..."

Lieber Valli, was würde passieren- wenn in Zeiten des Corona-Virus der Hl. Stuhl sich vor der Aufgabe sehen würde, ein Konklave zur Wahl eines neuen Pontifex einzuberufen?

Die in allen Winkeln der Erde lebenden Kardinäle könnten wegen des Ausfalls der internationalen Flüge und der Grenzschließungen zwischen den Nationen Rom nicht erreichen. Und dann?
Würde via Skype gewählt? Unmöglich, die apostolischen Konstitution  Universi Dominici Gregis stellt fest, daß die "die Wahl des Summus Pontifex auf dem Gebiet des Vaticans stattfinden muß,"

Es ist wahr. daß immer noch ein Papa emeritus da ist, aber die Kirche würde unausweichlich in ein präzedenzloses institutionelles Chaos fallen.
Haben Ihrer Meinung nach, die Spitzen der Regierung des Apostolischen Stuhls - außer dem regierenden Pontifex ein langes Leben zu wünschen- diese entfernte (aber nicht zu sehr)  Möglichkeit bedacht?

Wenn ich in dieser sehr schwierigen Lage wäre, ein solches Knäuel entwirren zu müssen,  würde ich von dem Grundsatz ausgehen, daß die auf der ganzen Welt verbreiteten apostolischen Nuntiaturen diplomatische Missionen des Hl. Stuhls sind- und daher ein territoriales Extra Muros von Vatican-Stadt darstellen: dieser Trick wäre die Lösung.- Nr.41 der genannten apostolischen Konstitution wäre aber für die folgende Bestimmung von Art. 42, in dem es heißt. daß "alle Kardinaklähler eine passende Unterkunft in der Domus Santa Marta beziehen sollen"  keine Lösung.

Es gibt also diese und ähnliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren im Konklave, die eine umfassende Auslegung der apostolischen Norm schwer vorstellbar machen, wenn nicht um den Preis, die Legitimität und Gültigkeit der Wahl des Römischen Pontifex zu untergraben.

Ich fürchte, daß die  einzig mögliche Lösung darin besteht, jetzt mit einem päpstlichen Motu Proprio einzugreifen, der, ohne "Universi Dominici Gregis" aufzuheben, Fälle von Unmöglichkeit wie Pandemien, Naturkatastrophen oder Kriege regelt, die zweifelsfrei einen normalen Verlauf des Konklaves verhindern.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn die darüber nachdenken und dann das veröffentlichen würden, wenn das, was heute noch eine theoretische Möglichkeit ist, aber schon morgen Realität werden könnte.,
Lorenzo Gnavi Bertea
                                                                   ***


Antwort von Avvocato Francesco Patruno
"Ich persönlich denke nicht, daß man der Apostolischen Konstitution "Universi Dominici Gregis" von Johannes Paul II Veränderungen hinzufügen sollte. In der Tat ist sie sehr ausführlich.

Wenn Kardinäle Rom nicht erreichen könnten, weil sie daran gehindert werden (oder weil sie krank sind, oder wegen der Errichtung eines "cordon sanitaire" ) würde die Wahl mit den in Rom zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinälen stattfinden, 
Artikel 57 der Konstitution sagt u.a. daß in dem Augenblick, in dem der Apostolische Stuhl legitim vakant ist, die anwesenden Kardinalwähler innerhalb von 15 Tagen die abwesenden erwarten; außerdem überläßt er dem Kardinalskollegium die Möglichkeit, den BEginn der Wahl- wenn es schwerwiegende Gründe gibt- für einige weitere tage zu verschieben. 
Es würden also vom Beginn der Sedisvakanz höchstens 20 Tage vergehen, bevor alle anwesenden Kardinalwähler mit der Wahl beginnen müßten. "
Wenn also die abwesenden Kardinäle - deren Zahl nicht ausdrücklich festgelegt ist ( und es also aus numerischer Hinsicht eine Mehrheit geben kann) , die Rom innerhalb dieser Zeit nicht erreichen können,  findet die Wahl durch die Rom anwesenden Kardinäle statt.

Diverse Papstwahlen der Vergangenheit  haben stattgefunden obwohl einige Kardinäle Probleme hatte, rechtzeitig nach Rom zu kommen. Z.B. beim Tod des Hl. Pius X - haben es während des Konklaves, bei dem Benedikt XV gewählt wurde, die amerikanischen Kardinäle -wegen der langen Seereise - nicht geschafft, rechtzeitig nach Rom zu kommen. Sie blieben also vom Konklave ausgeschlossen. 

Wie gesagt, ist es Aufgabe der vorbereitenden Kongregation - nach ihren eigenen Möglichkeiten von denen Art. 13 von UDG spricht, den Tag und die Stunde des Beginns der Wahlprozedur festzulegen., 
In diesem Fall- wenn es keine von der Mehrheit der anwesenden Kardinäle der Vorbereitungskongregation festgestellten schwerwiegenden Gründe gibt, das Konklave nicht zu beginnen, müßte am Nachmittag des 16. Tages mit der Wahl begonnen werden.
Es wird auxh noch gesagt, daß diese Kongregation auch Tag und Stunde des Einzugs bestimmen müsse. 
Und das deswegen, weil zu dem Zeitpunkt, an dem der Beginn des Konklaves für den 16. Tag festgelegt wird, einige Kardinäle schwerwiegende Gründe,- die das Kollegium akzeptieren würde- haben könnten, den Einzug zu verzögern. 
Sollte das Kollegium in der Kongregatio generalis das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes feststellen, kann ab Beginn der Sedisvakanz maximal 20 Tage gewartet werden.

Am einundzwanzigsten Tag müssten die Wahlen fortgesetzt werden, obwohl die festgestellte schwerwiegende Ursache weiterhin besteht oder andere erwähnenswerte Gründe vorliegen, auch wenn sie schwerwiegend sind. Der Text sieht buchstäblich bei" si graves obstant causae " nicht mehr als zwanzig Tage Wartezeit vor, verfügt aber nichts über die"Si Gravissimae Obstant Causae". 
Wie bereits erwähnt wurde: "In diesem Grenzfall ist es zunächst erforderlich, daß die Congregatio generalis eine Erklärung abstimmt und billigt, in der das Vorhandensein einer sehr schwerwiegenden Ursache anerkannt wird, die den normalen Wahlverlauf behindert. Wir nehmen das einschränkende Beispiel von Naturkatastrophen, die den reibungslosen Ablauf des Betriebs verhindern, oder von anderen Ursachen, die als sehr schwerwiegend eingestuft werden. Diese Situation birgt die Gefahr, daß sich das Konklave verzögert, da die sehr schwerwiegende Ursache weiterhin besteht und andere aufgetreten sind. Der Ernst der Lage, die Einzigartigkeit dieser Erklärung, das Gewicht und die eigentlichen Konsequenzen veranlassen uns, einige Elemente zu berücksichtigen, die niemals ignoriert werden sollten."

Eine solche Erklärung über das Vorliegen eines sehr schwerwiegenden Grundes, der das Konklave behindert, darf niemals genehmigt werden, ohne daß im selben Dokument bereits angegeben wird, um wie viele Tage der Beginn der Abstimmung zu verschieben ist. Dies bedeutet, daß die bloße allgemeine Erklärung des Vorhandenseins sehr schwerwiegender Ursachen, die den Beginn der Wahlarbeit behindern, nicht als gültiger Grund angesehen werden kann, nicht mit der Wahl fortzufahren. Mit der Ursache selbst verbundene Klauseln dürfen nicht hinzugesetzt werden, wie zum Beispiel: "Es wird gewartet, bis die schwerwiegende Ursache aufhört". 
Der Lauf der Zeit führt bereits ab dem Moment, in dem sie beginnt dazu, daß  die Schwere der Ursache abnimmt. Die Erklärung könnte die Notwendigkeit beinhalten, den Ort der Wahl sowie das Datum des Beginns zu ändern "(siehe hier).

Heute fügt die UDG jedoch Art. 39 hinzu.: "Wenn jedoch die Kardinalwähler "re integra" ankommen, d.h. bevor die Wahl des Hirten der Kirche vorgesehen ist, werden sie in dem Moment, in dem sie eintreffen, zu den Wahlgängen zugelassen."

Und wenn der Gesundheits-Notstand während des Konklaves und vor der Wahl des Papstes aufgehoben wird, können die später eingetroffenen Kardinäle noch zum Konklave zugelassen werden, 

Wenn überhaupt, wäre die interessante Frage die, welche Mindestanzahl von Kardinälen in das Konklave eintreten muss, damit die Wahl gültig ist.

Die Konstitution sagt das nicht. Aber ich denke - das ist nur meine Meinung - daß wir die Mindestanzahl von drei Wählern benötigen, weil nach einer alten Rechtsmaxime "Tres Faciunt Collegium." (Drei ein Kollegium bilden) 
Avvocato Francesco Patruno

Quelle: A.M.Valli

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