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Freitag, 16. Juli 2021

Papst Franziskus widerruft Summorum Pontificum

Der Hl. Stuhl hat ein neues Motu Proprio "Traditionis Custodes" veröffentlicht, durch das Papst Franziskus das Motu Proprio von Papst Benedikt XVI "Summorum Pontificum" widerruft. 
Hier geht´s zum Original:  klicken

APOSTOLISCHER BRIEF "MOTU PROPRIO"  VOM PONTIFEX MAXIMUS FRANZISKUS

                                                         "TRADITIONIS CUSTODES" 

                             ZUM GEBRAUCH DER RÖMISCHEN LITURGIE VON VOR 1970

Hüter der Tradition, die Bischöfe, die in Kommunion mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip der Grundlage für die Einheit der Teilkirchen bilden. Unter der Führung des Hl. Geistes - durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie  leiten sie die einzelnen Kirchen, die ihnen anvertraut sind. Um den Frieden und die Einheit der Kirche zu bewahren- mit väterlicher Besorgnis gegenüber denen, die irgendwo liturgischen Formen anhängen, die der vom II.Vaticanischen Konzil gewollten Reform,.  haben meine ehrwürdigen Vorgänger der Hl. Johannes Paul II und BEnedikt XVI die Möglichkeit, das von Johannes XXIII herausgegebene Römische Missale von 1962 zu benutzen gewährt und geregelt.  Auf diese Weise bezweckten sie, die kirchliche KOnnumion mit jenen Katholiken zhu  erleichtern, die sich an einige frühere liturgische Formen gebunden fühlten" imd niemandem sonst. In Übereinstimmung mit meinem ehrwürdigen Vorgänger Benedikt XVI, der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum zuzustimmen- hat die Glaubenskongregation- 3 Jahre 2020 nach seinem Inkrafttreten detallierte Konsultationen der Bischöfe durchgeführt. Die Ergebnisse sind sorgfältig im Licht der Erfahrung die während dieser Jahre gereift ist bedacht. 

IN dieser Zeit -nachdem ich die vom Episkopat geäußerten Wünsche bedacht und die Meinung der Glaubenskongregation gehört habe, möchte ich jetzt -durch diesen Apostolischen Brief - zu einer dringenderen Suche nach einer kirchlichen Kommunion drängen. Deshalb habe ich es für angebracht gehalten Folgendes anzuordnen: 

1, Die vom Hl. Paul VI und dem Hl. Johannes Paul II in Übereinstimmung mit den Dekreten des II. Vaticanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher sind der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus. 

2. Es steht den Diözesan-Bischöfen zu als Moderatoren, Fördere und Wächter des gesamten liturgischen Lebens der ihnen anvertrauten Kirche die liturgischen Feiern seiner Diözese zu regeln. Deshalb ist es seine ausschließliche Kompetenz zum Gebrauch des Römischen Missale von 1962 in seiner Diözese zu autorisieren - gemäß der Richtlinien des Apostolischen Stuhls. 

3. Der Bischof der Diözese, in der bis jetzt eine oder mehrere Guppen besetehen, die nach dem Missale zelebrieren, das der Refomr voranging:

§1 muß festgestellt werden, daß diese Gruppen nicht die Gütlgikeit und Legitimität der Liturgie-Reform leugnen, die vom II.Vaticanum und durch das Lehramt der Ponntifices diktiert worden sind.;

§2 muß ein oder mehrere Orte festgelegt werden, wo die Gläubigen, die hzu diesen Gruppen gehören, sich zu ihrer Eucharistiefeier versammeln können (nicht jedoch in den Kirchen der Pfarreei und ohne Gründung neuer Gemeinden); 

§3 sind an den voirgesehenen Orten die Tage festzulegen, an denen eucharistische Feiern erlaubt sind und zwar anhand des von Johannes XXIII 1962 verkündeten Römischen Messbuches.Bei diesen Zelebrationen werden die LEsungen in der LAndessprache vorgetragen, wobei Übersetzungen der Hl. Schrift verwendet werden, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch genehmigt wurden;


§4 ist ein Priester zu ernennen, der als Delegierter des Bischofs mit diesen Zelebrationen und der Pastoral für diese Gruppe Gläubiger betraut ist. Dieser Priester sollte für diese Aufgabe geeignet sein, im Umgang mit dem Missale Romanum der Refrom von 1970 geübt sein, ausreichende KEnntnisse der lateinischen Sprache besitzen, um die Rubriken und liturgischen Texte gründlich zu verstehen und von einer lebendigen Pastoral, Nächstenliebe und ein Gefühl für die kirchliche Gemeinschaft  beseelt sein. Diesem Priester sollte nicht nur die richtige Feier der Liturgie am Herzen liegen, sondern auch die pastorale und geistliche Betreuung der Gläubigen, 

§ 5. es ist in geeigneter Weise vorzugehen, um zu überprüfen, ob die kanonisch errichteten Pfarreien zum Wohle dieser Gläubigen für ihr geistliches Wachstum wirksam sind, und zu entscheiden, ob sie beibehalten werden sollen oder nicht;

§ 6. es ist darauf zu achten, die Gründung neuer Gruppen nicht zu genehmigen.

Art. 4. Priester, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Motu Proprio geweiht werden und mit dem Missale Romanum von 1962 feiern möchten, müssen einen förmlichen Antrag an den Diözesanbischof richten, der den Apostolischen Stuhl konsultiert, bevor er diese Vollmacht erteilt.

Art. 5. Priester, die bereits nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, sollten beim Diözesanbischof die Erlaubnis beantragen, diese Befugnis weiterhin genießen zu dürfen.

Art. 6. Die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichteten Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens fallen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften für das apostolische Leben. 

Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens üben in Angelegenheiten ihrer besonderen Zuständigkeit die Vollmachten des Heiligen Stuhls hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen aus.

Art. 8. Frühere Normen, Anweisungen, Genehmigungen und Gebräuche, die den Bestimmungen dieses Motu Proprio nicht entsprechen, werden aufgehoben

Alles, was ich in diesem Apostolischen Schreiben in der Form des Motu Proprio erklärt habe, muss in allen seinen Teilen beachtet werden, ungeachtet des Gegenteils, auch wenn es besonders erwähnenswert ist, und ich bestätige, daß es im Wege der Veröffentlichung im „L'Osservatore Romano“ promulgiert wird und mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt und anschließend im offiziellen Kommentar des Heiligen Stuhls, Acta Apostolicae Sedis, veröffentlicht wird.

Gegeben zu Rom, zu San Giovanni in Laterano, am 16. Juli 2021, dem liturgischen Gedenken an Unsere Liebe Frau vom Berge Karmel, im neunten Jahr Unseres Pontifikats.

FRANZISKUS

Quelle: La Santa Sede, LEV

2 Kommentare:

  1. ... und führe alle Seelen in den Himmel, besonders jene, die Deiner Barmherzigkeit am meisten bedürfen.

    Beten wir für die Seele des Papstes!

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    1. Auch wenn es schwer fällt, Sie habe vollkommen recht.

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