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Montag, 24. Januar 2022

Fr. Hunwicke spricht...

heute ist es allerdings Kardinal Raymond Burke -bei liturgicalnotes darüber, ob Papst Franziskus nach kanonischem Recht befugt war, das in Traditionis Custodes Geschriebene anzuordnen.  
Hier geht´s zum Original: klicken

"AM 22. JULI 2021 HAT KARDINAL BURKE GESCHRIEBEN: IST TRADITIONIS CUSTODES ULTRA VIRES?"

"Papst Benedikt XVI. Hat in seinem Begleitbrief zu Summorum Pontificum an die
Bischöfe der Welt ausgeführt, daß das Römische Messbuch, das vor dem Messbuch
Papst Paul VI. In Gebrauch war „niemals rechtsgültig abgeschafft worden ist und
dementsprechend im Prinzip jederzeit verwandt werden konnte“.
„Aber kann der Papst den usus antiquor überhaupt rechtsgültig abschaffen? Die
Fülle der Amtsgewalt (plenitudo potestas) des Papstes ist die Amtsgewalt, die
erforderlich ist, die Lehre und Disziplin der Kirche zu verteidigen und zu fördern. Sie
ist keine „absolute Macht“, die es auch mit einschlösse, die Lehre zu ändern oder
eine liturgische Ordnung zu vernichten, die in der Kirche seit der Zeit des Papstes
Gregor des Großen und noch früher lebendig war. Die korrekte Interpretation des
Artikels 1 von Traditionis Custodes kann nicht darin bestehen, zu verneinen, daß der
usus antiquor ein zu aller Zeit gültiger Ausdruck der ,lex orandi’ des römischen Ritus
wäre.
Unser Herr, der uns das wunderbare Geschenk des usus antiquor gegeben
hat, wird nicht zulassen, daß es aus dem Leben der Kirche ausgetilgt wird.
Es ist daran zu erinnern, daß aus theologischer Sicht jede gültige Feier eines
Sakraments alleine dadurch, daß es ein Sakrament ist, jenseits jeder kirchlichen
Gesetzgebung ein gottesdienstlicher Vollzug und damit auch ein Bekenntnis des
Glaubens ist. In diesem Sinne ist es nicht möglich, das römische Messbuch nach
dem usus antiquor als gültigen Ausdruck der lex orandi und damit auch der lex
credendi der Kirche auszuschließen. Das ist eine Frage der objektiven Realität der
göttlichen Gnade, die nicht durch einen bloßen Willensakt selbst der höchsten
kirchlichen Autorität geändert werden kann.“
Ich wage es, dem noch hinzuzufügen, daß dann, wenn Traditionis Custodes die
päpstliche Amtsvollmacht übersteigt, gesetzgeberische Akte untergeordneter Art –
etwa von der Seite von Bischöfen – die sich auf das beziehen, was dort vermeintlich
ausgesagt ist – ebenfalls keine bindende Kraft haben."

Quelle: liturgicalnotes, Kard. R. Burke, Fr. J. Hunwicke

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