Seiten

Donnerstag, 17. November 2016

Das vom kanonischen Recht vorgesehene Procedere bei einem Dubium...ein Beispiel

Vorgesehen ist eine vom Papst approbierte  Antwort - Responsum- der Glaubenskongregation. Und das Aussprechen eines Dubium ist keineswegs ein Sakrileg oder sonstwie verboten, (wie die Hyperbergoglianer jetzt glauben machen wollen)
Hier ist es z.B. zu sehen:
Zum Apostolischen Schreiben "Ordinatio Sacerdotalis" , das eine Priesterweihe für Frauen ausschließt, hatte es ein Dubium mit der Frage, ob diese Entscheidung zum Depositum Fidei gehöre, gegeben.

Die Antwort -Responsum- ist eindeutig: Zustimmung
und es folgt die Zustimmungserklärung des Pontifex, in dessen Auftrag der Präfekt der Glaubeskongregation antwortete.


                   
 hier nochmal der Link zu den Dubia der 4 Kardinäle betreffs Amoris Laetitia

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Mit dem Posten eines Kommentars erteilen Sie die nach der DSGVO nötige Zustimmung, dass dieser, im Falle seiner Freischaltung, auf Dauer gespeichert und lesbar bleibt. Von der »Blogger« Software vorgegeben ist, dass Ihre E-Mail-Adresse, sofern Sie diese angeben, ebenfalls gespeichert wird. Daher stimmen Sie, sofern Sie Ihre email Adresse angeben, einer Speicherung zu. Gleiches gilt für eine Anmeldung als »Follower«. Sollten Sie nachträglich die Löschung eines Kommentars wünschen, können Sie dies, unter Angabe des Artikels und Inhalt des Kommentars, über die Kommentarfunktion erbitten. Ihr Kommentar wird dann so bald wie möglich gelöscht.