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Dienstag, 23. Juli 2019

Sandro Magister fasst die Kritiken am Entwurf der Kurienreform zusammen. Fortsetzung....

Fortsetzung von hier und hier


Aber die Kritiken beschränken sich nicht allein auf den kanonischen Aspekt. Der am 5. Juli von Edward Pentin für den National Catholic Register interviewte Kardinal Gerhard Müller greift sie auf theologischer Basis an: "Sie verkehren die Institution der Kurie in eine einfache Bürokratie - reinen Funktionalismus und nicht in eine kirchliche Institution."

Kommt man zu den Details der dem Staatssekretariat im Entwurf zugeordneten Rolle kann man jedoch sehen, daß zumindest ein bestimmter Bereich seiner Macht beschnitten worden ist. 

Das ist der Bereich der Kommunikation.

Während das Staatssekretariat bisher die Macht der "Super5vision des Osservatore Romano" , Vatican Radio und das Vaticanische Fernsehzentrum inne hatte, ist seine Macht jetzt auf die offiziellen Bulletins beschränkt- also-gemäß Artikel 42,2 - "darauf, das Kommunikationsdikasterium bzgl. der offiziellen Kommunkation sowohl die Aktionen des Pontifex als auch die Aktivitäten des Hl. Stuhls betreffend- zu leiten. "

Was die anderen markanten Entwicklungen im Entwurf der Kurienreform angeht, besonders die Herabstufung der Glaubenskongregation- hat Artikel 69.1 die größte Aufmerksamkeit erregt, in dem anerkannt wird, daß die Bischofskonferenzen bei der Verteidigung des Glaubens vor Irrtümern, eine "primäre" Verantwortung haben, die auch "eine gewisse doktrinale Autorität einschließt"- wie Papst Franziskus zuvor in "Evangelii Gaudium" 32 bestätigt hat. 
AUF DEM WEG DER DOKUMENTATION
Hier folgen zwei Abschnitte -aus der englischen Version- des Reformentwurfs , die das Staatssekretariat und die Glaubenskongregation betreffen. 

                                                 *    *    *



STAATSSEKRETARIAT

Art.44
Das Staatssekretariat arbeitet eng mit dem Summus Pontifex in der Ausübung seiner hohen Mission zusammen. 

Art. 45
1. Es wird vom Kardinal-Staatssekretär geleitet.

2. Es umschließt 3 Sektionen, die Abteilung für Allgemeine Angelegenheiten unter Leitung des Substituten und der Hilfe des Assessors; die Abteilung für zwischenstaatliche Beziehungen und Internationale Organisationen, unter der Leitung ighres eigenen Sekretärs, mit Hilfe seines Untersekretärs und einem Untersekretär für den multilateralen Sektor und die Internationalen Organisationen, dieser Sektion steht ein Rat zur Seite; die Abteilung für das diplomatische Personal des Hl. Stuhls steht unter der Leitung des Sekretärs für die Päpstlichen Repräsentanten. 

Erste Sektion- Allgemeine Angelegenheiten 

Art.46
Zum ersten Abschnitt gehört in besonderer Weise die Abwicklung der Angelegenheiten, die den täglichen Dienst des Papstes betreffen, sowie die Prüfung der Angelegenheiten, die außerhalb der gewöhnlichen Zuständigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der anderen Strukturen des Apostolischen Stuhls liegen ; und die Koordinierung zwischen diesen Dikasterien und Einheiten zu fördern. (Es gehört zu dieser Sektion, alles auszuführen, was die Vertreter der Staaten beim Heiligen Stuhl betrifft.

Art.47
Außerdem gehören zu dieser Sektion:
1. Apostolische Konstitutionen, Dekrete, Apostolische Briefe, Episteln und andere Dokumente zu verfassen und zu verschicken, die der Summus Pontifex ihr anvertraut

2. Alle Aktionen auszuführen, die die Nominierungen in der Römischen Kurie und anderen vom Hl.Stuhl abhängigen Strukturen betreffen und durch den Papst durchgeführt und approbiert werden müssen.

3. Das Bleisiegel und den Fischerring aufzubewahren-

Art. 48
Ebenso gehört zu dieser Sektion:
1. Für die Veröffentlichung der Aktionen und öffentlichen Dokumente des Hl. Stuhl im Bulletin "Acta Apostolica Sedis" zu sorgen.

2. Das Kommunikations-Dikasterium für die offizielle Kommunikation -sowohl der Aktionen des Summus Pontifex als auch der Aktivitäten des Hl. Stuhls - zu leiten. 

Art. 49
Im Amt für Statistik, sammelt, koordiniert und veröffentlicht diese Sektion alle Daten- gemäß der statistischen Normen, die das Kirchenleben der ganzen Welt betreffen. 

Zweite Sektion - Beziehungen zu Staaten und Internationalen Organisationen 
Die eigentliche Aufgabe des zweiten Abschnitts, nämlich die Beziehungen zu Staaten und internationalen Organisationen, besteht darin, sich um die Angelegenheiten zu kümmern, die von den jeweiligen Behörden zu regeln sind.

 Zu diesem Abschnitt gehören:

1. Die diplomatischen und politischen Beziehungen des Heiligen Stuhls zu Staaten und anderen Themen des Völkerrechts zu pflegen und allgemeine Angelegenheiten zur Förderung des Wohls der Kirche und der Zivilgesellschaft zu regeln, auch durch die Vereinbarung von Konkordaten und anderen internationalen Übereinkünften unter Berücksichtigung der Interessen betroffener bischöflicher Strukturen.

2. Vertretung des Heiligen Stuhls bei zwischenstaatlichen internationalen Organisationen sowie bei multilateralen Regierungskonferenzen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Mitarbeit der zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie
3. Eine Stellungnahme abzugeben, wenn eine Abteilung der römischen Kurie beabsichtigt, eine Erklärung oder ein Dokument über die internationalen Beziehungen oder Vertretungen der Zivilen Autoritäten zu veröffentlichen.

Art. 51
1. Unter bestimmten Umständen führt diese Sektion im Auftrag des Papstes nach Anhörung der zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie alles aus, was die Bereitstellung bestimmter Kirchen sowie dessen, was ihre Konstitution sowie die Änderung dieser und ihrer Strukturen betrifft .

2. In anderen Fällen, insbesondere wenn es ein Konkordat gibt, gehört es zu dieser Abteilung, sich um die Angelegenheiten zu kümmern, die die Zivilregierungen betreffen.

Art. 52
In dieser Sektion können gegebenenfalls stabile Kommissionen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Angelegenheiten oder allgemeinen Fragen in Bezug auf die verschiedenen Kontinente und bestimmten geografischen Regionen befassen.

Dritte Sektion - Für den Diplomatischen Stab des Hl. Stuhls
Art. 53

1. Die Abteilung für das diplomatische Personal des Heiligen Stuhls befasst sich mit Fragen, die sich auf Personen beziehen, die ihre Arbeit im diplomatischen Dienst des Heiligen Stuhls verrichten, insbesondere mit ihren Lebens- und Arbeitsbedingungen und ihrer ständigen Weiterbildung. Um diese Aufgabe zu erfüllen, besucht das Sekretariat die Büros der Päpstlichen Vertreter. Er ruft die Ad-hoc-Sitzungen zur Bereitstellung dieser Vertreter zusammen und leitet sie. 

2. Die Sektion arbeitet mit dem Präsidenten der Päpstlichen Kirchenakademie bei der Auswahl und Ausbildung von Kandidaten für den diplomatischen Dienst am Heiligen Stuhl zusammen. Sie unterhält Kontakt zu allen pensionierten diplomatischen Mitarbeitern.

3. Die Fachgruppe übt ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Fachgruppe Allgemeine Angelegenheiten und der Fachgruppe Beziehungen zu den Staaten aus, die sich je nach Tätigkeitsbereich um die Angelegenheiten der Päpstlichen Vertreter kümmern.

DICASTERIUM FÜR DIE GLAUBENSLEHRE  
Art. 67
Die besondere Aufgabe des Dicasteriums für die Glaubenslehre besteht darin, gemäß dem Evangelium als "norma normans non normata" den Papst und die Bischöfe sowohl als Einzelpersonen als auch in ihren Vereinigungen bei der Verkündigung des Evangeliums auf der ganzen Welt und in Europa zu unterstützen und die Integrität der katholischen Glaubens- und Morallehre zu fördern und zu schützen.
Art. 68
1. Das Dicasterium fördert und unterstützt das Studium und die Reflexion des Glaubensverständnisses und der Entwicklung der Theologie in verschiedenen Kulturen im Lichte der Herausforderungen und Zeichen der Zeit, um im Lichte des Glaubens eine Antwort auf die Fragen und Argumente, die sich aus dem Fortschritt der Wissenschaften und der Entwicklung der Zivilisationen ergeben, zu geben.

2. Dies vereint die Treue zur traditionellen Lehre mit dem Mut, neue Antworten auf neue Fragen zu suchen.

Art. 69
1. In Bezug auf die zum Schutz des Glaubens zu treffenden Maßnahmen arbeitet das Dicasterium in engem Kontakt mit den Bischöfen und den Bischofskonferenzen Sie tragen die Hauptverantwortung in den einzelnen Kirchen und unterliegen bestimmten Zuschreibungen, zu denen auch echte Lehrbefugnisse gehören.

2. Die oben erwähnte Zusammenarbeit gilt vor allem für die Erteilung der Erlaubnis zum Lehren in der Kirche, wobei das Dikasterium das Subsidiaritätsprinzip anwenden wird. 

3. Das Dicasterium kann aufgrund seiner Pflicht, sicherstellen, daß dem Glauben und der Moral in Bezug auf das gesamte Volk Gottes kein Schaden zugefügt wird, verlangen, daß die Veröffentlichungen der Gläubigen in Bezug auf Glauben und Moral schriftlich oder unter Verwendung anderer Werkzeuge und Formen der Kommunikation dem vorherigen Urteil der zuständigen Behörde unterliegen. 
Art. 70
Das Dicasterium ist bemüht, die Wahrheit des Glaubens und die Integrität der Moral zu wahren. In dieser Hinsicht:

a) Prüft es die Schriften und Meinungen, die dem rechten Glauben zuwiderlaufen oder ihm gefährlich erscheinen. Es sucht den Dialog mit ihren Autoren und präsentiert geeignete Abhilfemaßnahmen, die nach den Normen der Agendi-ratio in-doctrinarum examine zu prüfen sind. 

b) Es funktioniert so, daß Fehler und gefährliche Lehren, die sich im christlichen Volk verbreitet haben, nicht ohne eine klare und angemessene Aussage darüber  vermittelt werden, was richtig und wahr ist. 

Art. 71
1. Nach Anhörung des örtlichen Bischofs in der Sache oder der jeweiligen Bischofskonferenz urteilte das Dicasterium über die  schwerwiegendsten Delikte, die gegen die Moral oder die Feier der Sakramente begangen wurden, und erklärte gegebenenfalls kanonische Sanktionen oder verhängte sie nach der Rechtsnorm, ob allgemein oder individuell, unbeschadet der Zuständigkeit des Apostolischen Gefängnisses und genau nach der Agendi ratio in doctrinarum examine.

2. Sie prüft Delikte gegen den Glauben, die Sakramente und die Moral, die dem Dicasterium gemäß den Bestimmungen des kanonischen Rechts und den geltenden Normen zur Entscheidung vorbehalten sind.

3. Das Dicasterium prüft diese in § 2 genannten Delikte nach Maßgabe seiner eigenen Verfahrensvorschriften und ist zuständig für die in den vorgenannten Normen erwähnten kleineren Gerichte, einschließlich der zu diesem Zweck errichteten interdiözesanen Gerichte.

4. In Hinblick auf "reservierte Delikte", auf die in §2 Bezug genommen wird, kann das Dicasterium auf Anweisung des Papstes nach den Bestimmungen des Kanonischen Rechtes über die Väter Kardinäle,  die Patriarchen, die Legaten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe sowie andere natürliche Personen richten.

5. Im Hinblick auf Delikte des Missbrauchs der kirchlichen Macht oder Funktion kann das Dicasterium  auf Anweisung des Papstes über die gleichen Personen urteilen, jedesmal wenn Delikte begangen werden, die den schwerwiegendsten Delikten, die in §4 den eigenen Normen gemäß angegeben sind, entsprechen. 

6. Das Dicasterium unterstützt die Diözesanbischöfe, die wichtigsten religiösen Vorgesetzten, und ihre Konferenzen bei der Ausarbeitung lokaler Richtlinien und Verfahren, um angemessen auf Fälle von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen durch Geistliche gemäß den Normen des Kanonischen Rechts und  den Anforderungen des Zivilrechts zu reagieren. In Zusammenarbeit mit der Päpstlichen Kommission zum Schutz Minderjähriger unterstützt das Dicasterium die Bischöfe und Obersten bei der Einhaltung der örtlichen Richtlinien, um den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen vor Missbrauch zu fördern."

Quelle: LifeSiteNews, S. Magister 



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