Roberto de Mattei kommentiert bei Corrispondenza Romana die augenblickliche Situation vor den bevorstehenden Bischofsweihen der FSSPX. Hier geht´s zum Original: klciken
"IM HINBLICK AUF DIE BISCHOFSWEIHEN VOM 1. JULI 2026"
Was sollen wir angesichts der von der Priesterbruderschaft St. Pius X. in Écône für den 1. Juli angekündigten Bischofsweihen und der daraus resultierenden, vom Heiligen Stuhl bestätigten Exkommunikation denken und tun?
Zunächst muss bedacht werden, dass wir in diesem Fall vor einer schmerzhaften Prüfung stünden, nicht nur für die Welt der katholischen Tradition, zu der die Priesterbruderschaft St. Pius X. seit ihrer Gründung am 1. November 1970 durch Erzbischof Marcel Lefebvre gehört, sondern auch für Papst Leo XIV. Der Papst hat die innere Versöhnung innerhalb der Kirche zu einem der Hauptziele seines Pontifikats erklärt und sähe sich nun, nur gut ein Jahr nach seiner Wahl, mit einer neuen tiefen Spaltung im kirchlichen Gefüge konfrontiert, die die Gefahr birgt, seit Jahrzehnten bestehende, ungelöste Konflikte zu verschärfen.
Was die inhaltliche Auseinandersetzung betrifft, so drängt sich ein scheinbarer Widerspruch auf. Unter den vielen Gründen, die Erzbischof Lefebvre 1988 anführte und die heute von der Priesterbruderschaft St. Pius X. aufgegriffen werden, um Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat zu rechtfertigen, ist das Argument der Notlage der Gläubigen angesichts der Schwere der kirchlichen Krise zugleich das schwächste und das stärkste.
Der Notstand ist seinem Wesen nach ein Ausnahmezustand, der Abweichungen von der üblichen Anwendung bestimmter Normen zum Wohle eines höheren Gutes erlaubt, im Falle der Kirche nämlich des Seelenheils. Doch wer hat die Autorität, das Vorliegen eines solchen Zustands festzustellen und seinen Beginn und sein Ende zu bestimmen? Es ist klar, dass diese Beurteilung nicht dem Urteil der Priesterbruderschaft St. Pius X. allein überlassen werden kann. Andernfalls müsste man schlussfolgern, dass der Notstand endet, sobald die Bruderschaft ihn für beendet erklärt, und ihr damit eine Urteilsgewalt über den Heiligen Stuhl zuschreiben, die mit der hierarchischen und sichtbaren Verfassung der Kirche unvereinbar ist. Dies würde eine Situation schaffen, in der sich ein einzelnes Subjekt zum obersten Kriterium für die Bewertung der Handlungen der höchsten Autorität erhebt.
Würde der Grundsatz des Notstands als allgemeines Handlungskriterium anerkannt, könnte sich jeder Bischof, der die Kirche in einer schweren Krise sieht, berechtigt oder gar moralisch verpflichtet fühlen, ohne päpstliches Mandat weitere Bischöfe zu weihen, um die Kontinuität des Glaubens und der Sakramente zu gewährleisten. Die Folge wäre eine Vielzahl paralleler Jurisdiktionen und umherziehender Bischöfe in der ganzen Welt, was unweigerlich zu Zersplitterung, Unordnung und Verwirrung für eben jene Gläubigen führen würde, die sie zu schützen suchen.
Die Existenz einer bischöflichen Linie, die auf Msgr. Richard Williamson zurückgeht – einen der vier Bischöfe, die 1988 von Erzbischof Lefebvre geweiht und später aus der Priesterbruderschaft St. Pius X. ausgeschlossen wurden –, verdeutlicht konkret, wie die Logik des Notstands, losgelöst von einem übergeordneten Autoritätsprinzip, das ihn definieren und regeln könnte, weitere Spaltungen hervorrufen kann. Dieses Phänomen zeigt, jenseits von Urteilen über die beteiligten Personen, das inhärente Risiko von Bischofsweihen auf, die auf subjektiven Einschätzungen des Notstands beruhen.
Und doch scheint dieses theologisch und kirchenrechtlich so fragile Argument seelsorgerisch das stärkste zu sein. Erzbischof Lefebvre war kein spekulativer Theologe oder Kanonist, sondern Missionar und Seelsorger. In seinem Brief an die Priester vom 27. April 1987 schrieb er: „ Die Gläubigen, die noch katholisch sind, befinden sich vielerorts in einer verzweifelten geistlichen Lage. Diesen Hilferuf hört die Kirche; für diese Situationen gewährt sie durch das Stellvertretungsrecht die Jurisdiktion .“ Das entscheidende Kriterium war für ihn nicht die Bestätigung eines der Bruderschaft spezifischen Rechts, sondern das geistliche Bedürfnis der Gläubigen. Die Bischofsweihen von 1988 sollten eine Antwort auf diesen Hilferuf der Seelen sein.
Wir stehen somit vor einem Paradoxon. Die Priesterbruderschaft St. Pius X. beruft sich auf den Ausnahmezustand und begründet ihre Entscheidung weitgehend mit dem Vorrang pastoraler Bedürfnisse vor rein juristischen und dogmatischen Erwägungen. Sie bekennt sich zum Primat der pastoralen Praxis, der ein zwingendes Gebot des Zweiten Vatikanischen Konzils darstellt. Das Dikasterium für die Glaubenslehre hingegen beruft sich zwar auf das Zweite Vatikanische Konzil, verkennt aber die Bedeutung pastoraler Argumente und verwendet Begriffe und Konzepte der vorkonziliaren Theologie gegen die Priesterbruderschaft St. Pius X. im Namen der Verbindlichkeit von Lehre und Recht.