bei liturgicalnotes heute noch einmal über die "Niederen Weihen". Hier geht´s zum Original: klicken
"WAS WAREN DIE NIEDEREN WEIHEN?"
"Wie so oft, benötige ich hier die Hilfe von Lesern, die in der Lage sind, mir weiterzuhelfen. Wie so oft, wurde mein Gedankengang angeregt durch einen schönen kürzlich erschienenen Artikel des stets bewundernswerten Peter Kwasniewski. ( klicken ) Und wie so oft, geht es im Grunde auf PF zurück. (Dokument Spiritus Domini :klicken)
Was waren das eigentlich für Leute, die im ersten christlichen Jahrtausend die Fülle der niederen Weihen bekleideten? Und damit meine ich in erster Linie, was und wer waren sie soziologisch gesehen?
Waren damals, als die Gesellschaft noch christlich war, all diese Türwächter und Kerzenträger, Vorleser und Exorzisten, das, was wir heute als reguläre Angestellte der Kirche bezeichnen würden? Oder waren sie wie die Ministranten, Vorleser Kommunionausteiler und ständigen Diakone von heute eher eifrige und würdige Ehrenamtler, die nicht von der Diözese bezahlt werden, die Sonntags eine Albe überziehen und behilflich sind, die Liturgie anzureichern?
Ich denke, das macht einen Unterschied, denn es läuft auf die Frage hinaus, was sind denn eigentlich die Laien und wo liegt ihre besondere Berufung? Das hat enorme praktische Konsequenzen – etwa: Klerikalisieren wir die Laien? (s. dazu Peter Kwasniewskis Artikel in NLM klicken ) Mein Bauchgefühl sagt mir: „Ja – genau das tun wir, aber wir sollten es nicht tun“. Aber ich habe das alles noch nicht vollständig durchdacht.
Ich finde einige sehr aufschlußreiche Verständnishilfen im alten Pontificale Romanum, und zwar in dem, was der Bischof den Kandidaten vor der Weihe zum Subdiakonat sagt: “Bis jetzt seid ihr frei und ungebunden und könnt Euch nach eigenem Willen ganz eurer weltlichen Berufung zuwenden. Doch wenn ihr diese Weihe empfangt, dann wird es euch nicht mehr möglich sein, von eurem Vorhaben zurückzutreten. [Hactenus enim liberi estis, licetque vobis pro arbitrio ad saecularia vota transire; quod si hunc Ordinem susceperitis, amplius non licebit a proposito resilire ...]."
Und er fährt fort mit der ausdrücklichen Erwähnung des Zölibats und der Verpflichtung der Subdiakone, stets zum Dienst der Kirche bereit zu stehen.
Demnach hätten also all diese Träger niederer Weihen jederzeit aufhören und sich die Haare wachsen lassen können, einen weltlichen Beruf ergreifen und (das scheint darin implizit enthalten zu sein) sich eine Frau suchen können. Ich fürchte, ich kann da nicht Bischof Schneiders Ansicht folgen, die er kürzlich in einem Artikel (s. hier: klicken) vorgetragen hat, daß „es zur Übernahme eines jeden noch so bescheidenen Dienstes im öffentlichen Gottesdienst erforderlich ist, daß derjenige, der ihn ausführt, eine dauerhafte und gesegnete Beauftragung erhält“. Das vorkonziliare Pontifikale ist ganz eindeutig darin, daß die Träger der niederen Weihen die Freiheit haben, wenn sie das wollen (pro arbitrio), ihren Dienst zu verlassen (transire) und sich einem weltlichen Beruf (votum saeculare) zuzuwenden. Wenn der Bischof (bei der Weihezeremonie) feststellt, daß die Subdiakone stets zum Dienst der Kirche verpflichtet sind (wie eine zum dauernden Gebrauch erworbene Ware) – dann bedeutet das doch wohl,, daß sie das vorher nicht waren.
Doch so lange sie ihre Funktion als Türwächter usw. ausübten, waren sie ein regulärer Bestandteil des clerus Romanus, die am Tisch des Bischofs verköstigt wurden und an ihrer Tonsur kenntlich waren? Oder waren sie eher wie moderne Laien, die sich nützlich machen?
Dieses Vorgehen, sich in den alten Texte des römischen Ritus schlau zu machen, bietet uns das einfachste und zuverlässigste Verfahren, uns darüber zu informieren, was das für Leute waren, die in den Rängen der „niederen Weihen“ amtierten. Und was sind die Männer und Frauen in den beiden vom Hl. Paul VI. erfundenen „Dienstämtern“? Und was ist überhaupt ein Laie?"
Quelle: liturgicalnotes, Fr. J.Hunwicke
Dazu eine Anmerkung des Übersetzers
Zumindest auf einen Teil der von Fr. Hunwicke hier aufgeworfenen Fragen glauben wir ein wenig mehr Licht werfern zu können, und zwar genau nach der von ihm vorgeschlagenen Methode: Nachschauen in den autoritativen Texten der römischen Kirche. Neben den von Fr. Hunwicke herangezogenen Texten des Pontifikales kommen in diesem Zusammenhang vor allem die Beratungen und Beschlüsse des Konzils von Trient in Frage. Das Konzil hat den Komplex „Weihe und Klerus“ in seiner 23. Session (Juli 1563) behandelt, die Lehre der Kirche in acht Canones festgeschrieben und schließlich in einem „Decretum de Reformatione“ praktische Folgerungen (klicken) daraus gezogen
Daraus ging geht u.a. hervor, daß es im niederen Klerus eine Art Zweizügigkeit gab. An Bischofskirchen, in Abteien und Stiften bedeutete die schon in jungen Jahren mögliche Aufnahmne in den Klerus- Voraussetzung waren lediglich Lesen und Schreiebn sowie die Firmung, den Beginn einer Art Laufbahn iun den Klerus. Diese Kleriker wurden an Anfang an von der Kirche mit Nahrung und Unterkunft versorgt und konnten ab dem 14. Lebensjahr auf Benefizien erhalten- das mittelalterliche .
Daneben gab es auch Kleriker – darunter wohl auch die von Fr. Hunwicke angeführten in einen weltlichen Beruf übergetretenen mit den niederen Weihen versehenen vormaligen Kloster- oder Domschüler – außerhalb der Klöster und Kirchen. Sie konnten verheiratet sein und lebten in der Regel von ihrem Beruf. Von daher ähneln sie in ihrer Stellung sehr den heutigen „Laien“.Doch trotz ihrer „weltlichen“ Tätigkeit und Lebensweise blieben sie Angehörige des Klerikerstandes und unterstanden von daher weiter der Gerichtsbarkeit des Bischofs. Deshalb bestimmte das Konzil auch ausdrücklich, daß Bewerber für die Erteilung der Tonsur daraufhin zu überprüfen seien, ob nicht die Flucht vor einer weltlichen Gerichtsbarkeit der Grund für ihr Gesuch sei: Der Klerus bildete auch „in der Welt“ einen eigenen Stand mit eigener Jurisdiktion.
Wo der Bedarf es erforderte und die Ziemlichkeit dem nicht im Wege stand, konnten solche „in der Welt lebenden“ Kleriker vom Bischof aushilfsweise oder auf Dauer zu Kirchendiensten berufen werden. Dann sollten sie dabei aber auch das geistliche Gewand und die Tonsur tragen (Sessio 23, de Reformatione, caput vi.). Andererseits galt nach der Bulle „Clerici cum unicis“ von Bonifatius VIII., daß sie aus dem Klerus ausscheiden mußten, wenn sie ein zweites Mal heirateten oder einen unziemlichen Beruf (z.B. Kneipwirt oder Metzger) ausübten.
Die Grenze zwischen „Klerikern“ und „Laien“ war also vor und nach Trient durchaus flexibel – zumindest was die Übernahme von Diensten außerhalb des unmittelbaren sakramentalen Bereichs betrifft. Insofern bedeuten die Neuerungen in diesem Bereich durch Paul VI. und aktuell durch Franziskus noch keinen harten Bruch mit der Tradition. Erst die unterschiedslose Öffnung der „Dienste“ für Frauen und Männer durch Franziskus in „Spiritus Domini“, die Paul VI. in „Ministeria quaedam“ noch vermieden hatte, signalisiert einen Bruch, dessen mögliche Auswirkungen derzeit noch nicht abzuschätzen sind."
Quelle: \Users\micharl_be\
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