Freitag, 14. November 2014

Das Sant´ Uffizio hat gesprochen. Roma locuta.

Causa finita? Auf die schriftliche Frage, die ein französischer Priester der Glaubenskongregation stellte, erhielt er diese Antwort:    klicken

[Responsum] 
Auf die Frage eines französischen Priesters "Kann ein Beichtvater einem Beichtenden die Absolution erteilen, der nachdem er kirchlich geheiratet hatte, nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen ist?
Die Kongregation für die Doktrin und den Glauben antwortete am 22. Oktober 2014.

"Wir können die wiederverheirateten Geschiedenen nicht a priori vom Prozess der Buße ausschließen, der zur sakramentale Versöhnung mit Gott führen würde und damit zur Eucharistie. Papst Johannes Paul II hatte in der Apostolischen Exhortation "Familiaris Consortio (n.84) " so eine Möglichkeit in den Blick genommen und ihre Voraussetzungen spezifiziert: "Die Versöhnung durch das Sakrament der Buße, die den Weg zur Eucharistie öffnen würde, kann nur denen gewährt werden, die bereuen, das Zeichen des feierlichen Bundes und die Treue zu Christus gebrochen zu haben und ernsthaft bereit sind, ein Leben zu führen, das nicht länger im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht.  Das bedeutet in der Praxis, daß, wenn es ernsthafte Gründe- wie z.B. die Erziehung von Kindern- gibt, deretwegen ein Mann und eine Frau die Verpflichtung zur Trennung nicht erfüllen können, sie die Pflicht haben, in völliger Enthaltsamkeit zu leben, das heißt, durch Abstinzenz von Akten, die verheirateten Paaren vorbehalten sind (s.auch Benedikt XVI "Sacramentum Caritatis", n.29)
Auf dem einzuschlagenden Weg des Bußprozesses, müssen folgende Elemente bedacht werden:                                                                                                                          
  1. Die Gültigkeit der kirchlichen Eheschließung zu prüfen, und dabei immer zu vermeiden, den Eindruck einer "katholischen Scheidung" zu vermitteln.                                                           
  2. Schauen, ob sich die Person- mit Hilfe der Gnade- von ihrem neuen Partner trennen und sich mit dem verlassenen versöhnen kann.                                                                                       
  3. Die wiederverheirateten Geschiedenen, die sich aus ernsthaften Gründen ( z.B. Kinder) nicht trennen können, einzuladen, wie Bruder und Schwester zu leben.


Auf alle Fälle kann die Absolution nicht erteilt werden, wenn die Bedingung der wahre Reue-das ist " die Sorge des Gemüts und Abscheu vor der begangenen Sünde, mit dem Ziel in Zukunft nicht mehr zu sündigen" (Konzil von Trient, Doktrin des Bußesakramentes, c.4) nicht erfüllt ist. In diesem Sinne kann einem wiederverheirateter Geschiedener nicht wirksam díe Absolution erteilt werden, wenn er nicht den festen Vorsatz hat, "in Zukunft nicht mehr zu sündigen" und deshalb alles in seiner Macht stehende dafür tut, sich der den Eheleuten vorbehaltenen Akte zu enthalten."

Luis F. Ladaria, SJ
Titular Archbishop of Thibica,
Secretary
Quelle: rorate caeli, 

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