[Responsum]
Auf die
Frage eines französischen Priesters "Kann ein Beichtvater einem
Beichtenden die Absolution erteilen, der nachdem er kirchlich geheiratet hatte,
nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen ist?
Die
Kongregation für die Doktrin und den Glauben antwortete am 22. Oktober 2014.
"Wir
können die wiederverheirateten Geschiedenen nicht a priori vom Prozess der Buße
ausschließen, der zur sakramentale Versöhnung mit Gott führen würde und damit
zur Eucharistie. Papst Johannes Paul II hatte in der Apostolischen Exhortation
"Familiaris Consortio (n.84) " so eine Möglichkeit in den Blick
genommen und ihre Voraussetzungen spezifiziert: "Die Versöhnung durch das
Sakrament der Buße, die den Weg zur Eucharistie öffnen würde, kann nur denen
gewährt werden, die bereuen, das Zeichen des feierlichen Bundes und die Treue
zu Christus gebrochen zu haben und ernsthaft bereit sind, ein Leben zu führen,
das nicht länger im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das
bedeutet in der Praxis, daß, wenn es ernsthafte Gründe- wie z.B. die Erziehung
von Kindern- gibt, deretwegen ein Mann und eine Frau die Verpflichtung zur
Trennung nicht erfüllen können, sie die Pflicht haben, in völliger
Enthaltsamkeit zu leben, das heißt, durch Abstinzenz von Akten, die
verheirateten Paaren vorbehalten sind (s.auch Benedikt XVI "Sacramentum Caritatis", n.29)
Auf dem
einzuschlagenden Weg des Bußprozesses, müssen folgende Elemente bedacht werden:
- Die Gültigkeit der kirchlichen Eheschließung zu prüfen, und dabei immer zu vermeiden, den Eindruck einer "katholischen Scheidung" zu vermitteln.
- Schauen, ob sich die Person- mit Hilfe der Gnade- von ihrem neuen Partner trennen und sich mit dem verlassenen versöhnen kann.
- Die wiederverheirateten Geschiedenen, die sich aus ernsthaften Gründen ( z.B. Kinder) nicht trennen können, einzuladen, wie Bruder und Schwester zu leben.
Auf alle
Fälle kann die Absolution nicht erteilt werden, wenn die Bedingung der wahre
Reue-das ist " die Sorge des Gemüts und Abscheu vor der begangenen Sünde,
mit dem Ziel in Zukunft nicht mehr zu sündigen" (Konzil von Trient, Doktrin des Bußesakramentes, c.4) nicht
erfüllt ist. In diesem Sinne kann einem wiederverheirateter Geschiedener nicht
wirksam díe Absolution erteilt werden, wenn er nicht den festen Vorsatz hat,
"in Zukunft nicht mehr zu sündigen" und deshalb alles in seiner Macht
stehende dafür tut, sich der den Eheleuten vorbehaltenen Akte zu
enthalten."
Quelle: rorate caeli,Luis F. Ladaria, SJTitular Archbishop of Thibica,Secretary
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