Samstag, 1. Mai 2021

Neues motu proprio zur vaticanischen Gerichtsbarkeit

Andrea Gagliarducci kommentiert das neue motu proprio von Papst Franziskus, in dem einige Veränderungen der Gerichtsverfahren im Vatican bekannt gegeben werden
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"PAPST FRANZISKUS- DIE KARDINÄLE KÖNNEN JETZT AUCH VOM GERICHT VERURTEILT WERDEN"

Mit einem motu proprio schafft Papst Franziskus die Bestimmung ab, daß Kardinäle nur vom obersten Vaticanischen Gericht abgeurteilt werden können. 

Durch zwei Änderungen der ungefähr vor einem Jahr veröffentlichten Rechtsverordnung des Vaticans nimmt Papst Franziskus dem Appellationsgericht des Vaticans das ausschließliche Recht, Kardinäle zu vor Gericht zu stellen. Auch der Vaticanische Gerichtshof kann jetzt beschuldigte Kardinäle aburteilen - wenn auch die Zustimmung des Papstes immer nützlich ist. Eine Neuheit, die eine weitere Konzentration der Vatican-Justiz in den Händen des Gerichts beweist. 

Mit zwei Federstrichen werden die Veränderungen des Gesetzes CCCLI vom 16. März 2020 bewirkt. Die erste ist die totale Abschaffung von Artikel 24, der lautet: "Das Appellationsgericht ist allein berechtigt- mit vorhergehender Zustimmung des Papstes- über die Eminenzen Kardinäle und Exzellenzen Bischöfe in Strafsachen -außer der im Kanon 1405 §1 im CIC aufgeführten - zu urteilen.

Um das zu erklären, Kanon 1405 stellt die persönliche Zuständigkeit a jure des Römischen Pontifex fest- mit der rechtliochen Konsequenz einer absoluten Inkompetenz jedes anderen Richters. Also sind laut dem Kanon Staatsoberhäupter, Kardinäle, Legaten des Apostolischen Stuhls gesetzlich verpflichtet, in Fällen die in Kanon 1401 definiert sind, an den Papst zu wenden. 

Kanon 1401 betont noch einmal, daß die Kirche in Fälle urteilt, bei denen es um spirituelle Güter, wie z.B: Gültigkeit einer Taufe, Heirat oder heiligen Weihe und die mit geistlichen Dingen verbunden sind, geht, oder solche, die in Bezug auf letztere zusätzliche Merkmale haben, wie fromme Vermächtnisse, mentale Probleme etc. Die Kirche verurteilt auch die Verletzung der Kirchengesetze und alles das, was unter ratio peccati zählt, nicht im moralischen sondern im juristischen Sinne. Und offensichtlich geht es nicht um Zivilrechtsfälle. 

Außer der Löschung gibt es noch einen Zusatz: Papst Franziskus fügt Artikel 6 des Gesetzes CCCLI einen Paragraphen hinzu. Der Artikel ist der Zusammensetzung des oben erwähnten Gerichtshofes gewidmet: "1. Das Tribunbal setzt sich aus dem Präsidenten und vier weiteren normalen Richtern zusammen. 2. Mindestens einer der normalen Richter muß seine Funktion in Vollzeitarbeit ausüben, ohne ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis zu haben oder fortwährend freiberufliche Tätigkeiten auszuüben. 3. Die Richter des Gerichts in einem Kollegium aus drei Richtern, werden vom Präsidenten des Gerichts unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Fähigkeiten und nach Art des Verfahrens ernannt." Dem wird jetzt ein Absatz 4 hinzugefügt: 4. In Fällen, in denen die Eminenzen Kardinäle und Exzellenzen Bischöfe beteiligt sind- außer der in Kanon 1405 §1 vorgesehenen Fälle- urteilt das Tribunal mit Zustimmung des Papstes." 


In der Einleitung zum Motu Proprio bezieht sich Papst Franziskus auf die Konzilskonstitution Lumen Gentium -nach der "alle zur Heiligkeit berufen sind und das schöne Schicksal des Glaubens an die Gerechtigkeit Gottes teilen" und auf die Konzils-Konstitution Gaudium et Spes, in der unterstrichen wird, daß "alle Menschen gleicher Natur sind und den gleichen Ursprung haben" , ein Prinzip, betont Papst Franziskus - "das vollständig vom CIC von 1983 aufgenommen wird, das in Kanon 203 feststellt "unter allen Gläubigen [...] besteht eine wahre Gleichheit in Würde und Handeln [...]."

Laut dem Papst "ist das Bewußtsein für diese Werte und Prinzipien in der kirchlichen Gemeinschaft schrittweise gereift und erfordert heute, daß auch die Gesetzgebung des Vaticans sich ihnen immer angemessener angleicht." Deshalb erinnerte Papst Franziskus daran, daß er in seinerRede zur Eröffnung des Gerichtsjahres gefordert hatte, daß "Im gegenwärtigen Verfahrenssystem die Gleichheit aller Mitglieder der Kirche und ihre gleiche Würde und Position hergestellt werden solte, ohne Privilegien, die in eine Zeit zurückreichen, die nicht mehr den Verantwortungen entsprechen, die jedes Mitglied im Aedificatio Ecclesiae hat. Das erfordert nicht nur Solidität des Glaubens und Verhaltens, sondern auch vorbildliches Verhalten und Handeln ".

Die Veränderungen- erklärt der Papst- sind mit dem Ziel gemacht worden "allen ein Urteil zuzusichern, das auf verschiedene Weise im Einklang mit der Dynamik der fortschrittlichsten juristischen Erfahrungen auf internationaler Ebene steht. 

Bis jetzt konnten Kardinäle nur vom Kassationsgericht des Vatican-Staates, dem Obersten Gerichtshof des Staates, das aus zwei Kardinälen, einem kirchlichen Staatsanwalt und einem Notar besteht, abgeurteilt werden. Präsident ist Kardinal Dominique Mamberti, Präfekt des Obersten Gerichtshofes der Apostolischen Signatur. Es wurde durch das Gesetz vom 21. November 1987 eingerichtet. 

Die Kardinäle konnten nur vor das Kassationsgericht gestellt werden, weil sie nur durch Gleichgestellte-als direkte Mitarbeiter des Papstes- verurteilt werden durften. Auf diese Weise wurde die Kollegialität der Kardinäle mit dem Papst gestärkt. Auf gewisse Weise verschiebt sich dagegen alles in Richtung auf die Idee einer Monarchie, in der für alle anderen Bewohner gleiches Recht gilt. Zur gleichen Zeit konzentrieren sich letzendlich die Kompentenzen beim Vatican-Gericht, das schon die Zusammenführung des Staatsanwaltes des erstinstanzlischen Tribunals mit dem des Kassationsgerichtes gesehen hat.

Mit einem motu proprio vom vergangenen 8. Februar "Änderungen in Rechtsfragen" , hat Papst Franziskus de facto die Rolle des Kassationsgerichtes neu dimensioniert. Im Gesetz CCCLI liest man, daß das Amt des Staatsanwalts autonom und unabhängig von öffentlichen Ämtern und anderen vom Gesetz zugedachten Ämter ausgeübt werden soll. " Im neuen Text wird erklärt, daß "das Amt des Staatsanwaltes- autonom und unabhängig auf den drei Ebenen der Urteilsfindung- die Funktionen des in Artikel 13, 1 definierten Amtes ausgeübt wird. 

Nicht gesprochen wird aber über den Staatsanwalt des Appellationsgerichtes, sondern nur von einem Staatsanwalt. 

Das wird Diskussionsthema werden, Einige Beobachter zögern nicht, festzustellen, daß diese Zentralisierung der Tätigkeit des Tribunals, eine ""Vaticanisierung" des Hl. Stuhls darstellt, die das Gleichgewicht zwischen dem Staat, der den Hl. Stuhl unterstützen soll und dem Hl. Stuhl als Internationale Rechtseinheit zugunsten des ersteren verschiebt." 

Quelle: A. Gagliarducci, ACI/Stampa

  

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