Mittwoch, 2. August 2023

Die Kirche und ihr kulturelles Erbe

P. Kwasniewski kommentiert bei OnePeterFive den Umgang der Kirche mit ihrem kulturellen Erbe und die Pflichten, die aus dem Status eines Welt-Kultur-Erbes erwachsen. Hier geht´s zum Original:  klicken

"HAT DIE KIRCHE DIE PFLICHT, IHR EIGENES KULTURELLES ERBE ZU VERTEIDIGEN?" 

Der folgende Artikel stammt aus einem größeren Dokument dessen Autoren Peter Kwasniewski, Izabella Parowicz, Joseph Shaw und Pjotr Stec waren, der die These verteidigt, daß die Traditionelle Lateinische Messe als hervorragendes Beispiel eines unantastbaren kulturellen Erbes ist, das internationale Anerkennung und juristischen Schutz verdient. Jene, die das ganze Dokument lesen möchten, finden es hier mit allen Zitaten. Der Teil, den wir hier teilen, betrifft die wiederholte lehramtliche Anerkennung der Wichtigkeit, das Erbe der Kirche zu beschützen- was sich ironisch anhören könnte- im Licht dessen, was in den vergangenen 6 Jahrzehnten passiert ist, aber trotzdem wahr bleibt. 

Welches legale und institutionelle Rahmenwerk hat die Katholische Kirche, wenn überhaupt, dem Schutz dessen gegeben, was sie als ihr eigenes Erbe erkennt? Das ist eine Frage von mehr akademischen Interesse, weil sie sowohl ethische Verantwortung als auch legale Erfordernisse betrifft. 

Die Pflicht, das Kunst-und Architektur-Erbe zu verpflichten

Im CIC taucht die Erwähnung kultureller Güter (oder- wie sie manchmal genannt werden des kulturellen Erbes) im breiteren Kontext der Verwaltung der kirchlichen Güter auf, deren oberster Verwalter und Hüter der Bischof von Rom, der Papst, ist (Canon 1273) Canon 1284 bestimmt, daß alle Hüter kirchlicher Güter ihre Aufgabe mit der Sorgfalt eines guten Hüters ausführen müssen und sich besonders um folgendes zu kümmern: 

1. daß die ihrer Fürsorge anvertrauten  Güter in keiner Weise verloren oder beschädigt werden, sie falls nötig Versicherungs-Policen zu diesem Zweck abschließen; 2. Der Besitz kirchlicher Güter wird nach zivilrechtlich anerkannten Methoden geschützt und 3. die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch zivilen Rechts, die von einem Gründer, Spender oder einer legitimen Autorität erlassen wurden, müssen befolgt werden und kein Schade darf der Kirche aus der Nichtbefolgung ziviler Gesetze entstehen. 

Im Gegensatz dazu, ist es schwer für das unantastbare, kulturelle Erbe und die Notwendigkeit, es zu schützen,  Bezüge im CIC zu finden. Eine solche seltene Bezugnahme - eine ziemlich generelle- ist Canon 214, der bestimmt, daß "die christlichen Gläubigen das Recht haben, Gott gemäß der Vorschriften ihrer eigenen Riten, die von den rechtmäßigen Hirten der Kirche approbiert wurden, zu verehren und ihrer eigenen Form des spirituellen Lebens zu folge, so lange es mit der Lehre  der Kirche übereinstimmt." Man kann daraus den logischen Schluß ziehen, daß approbierte Riten- als Erbe verstanden- geschützt werden müssen, so daß die sie befolgenden Gläubigen weiterhin von ihnen profitieren können. 

Was das greifbare Erbe der Kirche betrifft, hat das Komitee der Regierungen für das Weltkulturerbe und Naturerbe bei der 21. Sitzung der Vollversammlung der UNESCO in Belgrad 1980, es für wünschenswert erklärt, "daß der Vatican-Staat durch die Welterbe-Konvention geschützt wird und es wird in Übereinstimmung mit §31 eine Einladung der Generalversammlung  der  UNESCO für den Hl. Stuhl ausgesprochen, der Konvention beizutreten."

Die Eintragung des Vaticans -in Anerkennung seiner Rolle als Zeuge einer Geschichte von 2 Jahrtausenden und eines großartigen spirituellen Unternehmungen in die Welterbe-Liste wurde während der 8. Sitzung des Welterbe-Komitees vom 29. Oktober bis 2. November in Buenos Aires vorgenommen. 1990 beantragten der Hl. Stuhl und Italien gemeinsam, die Erweiterung des historischen Zentrums Roms in der Weltkulturerbe-Liste. Der Empfehlung des Weltkulturerbe-Komitees von 1980 folgend, daß das Zentrum Roms in die Liste aufgenommen werden sollte, wurde begonnen,  auch die extraterritorialen Besitzungen des Hl. Stuhls in dieser Stadt und San Paolo Fuori le Mura aufzunehmen. 

Nach der Aufnahme der Vatikanstadt in die Liste des Weltkulturerbes begann die Kirche, der Notwendigkeit, dieses Erbe zu schützen, in ihren Dokumenten mehr Raum zu geben und erkannte das große pastorale Potenzial christlicher Kunst und Architektur, sowie ihre Rolle bei der Durchführung der Evangelisierungsarbeit an. In kirchlichen Dokumenten zum Thema Kulturerbe und dessen Schutz steht eindeutig das materielle, also greifbare Erbe im Mittelpunkt. Die Päpstliche Kommission zur Bewahrung des Kunst- und Geschichtserbes wurde 1988 im Rahmen der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus innerhalb der Kleruskongregation gegründet. Die Kommission übernahm die Aufgaben anderer zuvor bestehender Organisationen, beispielsweise der 1924 von Pius XI gegründeten Zentralen Päpstlichen Kommission für sakrale Kunst in Italien und die 1954 von Pius XII geschaffenen Päpstliche Kommission für Kirchenarchive in Italien. Dazu zählen "in erster Linie alle Werke jeglicher Kunst der Vergangenheit, Werke, die mit größter Sorgfalt aufbewahrt und konserviert werden müssen“ (Art. 100). Insbesondere sind Dokumente und Materialien (Art. 101) sowie bewegliche Gegenstände (Art. 175) bei Bedarf in Museen, Archiven und Bibliotheken (Art. 102) aufzubewahren. Die Verfassung wies die Kommission an, eng mit der Kongregation für Seminare und Bildungseinrichtungen und der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zusammenzuarbeiten, um "dem Volk Gottes immer mehr die Notwendigkeit und Bedeutung der Bewahrung des Künstlerischen und historischen Erbe der Kirche bewusst zu machen“ (Art. 103).

In späteren Dokumenten wurde betont, daß Bischöfe und Priester "erneute Anstrengungen unternehmen müssen, um diese Güter und ihre kulturelle und pastorale Aufwertung zu erhalten und sich ihrer Rolle bei der Evangelisierungsarbeit, der Liturgie und der Vertiefung des Glaubens bewusst zu werden.“ Als Papst Johannes Paul II. in seinem Apostolischen Schreiben Inde a pontificatus vom 25. März 1993 die oben genannte Kommission in Päpstliche Kommission für das Kulturgut der Kirche umbenannte, zählte er auch materielle Gegenstände zu diesem Erbe: "Kunstwerke, historischen Dokumente, Bücher und alles, was in Museen, Bibliotheken und Archiven aufbewahrt wird.“ In ihrem Brief an religiöse Gemeinschaften aus dem Jahr 1994 definierte die Kommission den Umfang des zu schützenden Erbes wie folgt:

Von den majestätischen Kathedralen bis hin zu kleineren Objekten; von den wunderbaren Kunstwerken der großen Meister bis zu den kleineren Ausdrucksformen der ärmeren Künste; von den eindringlichsten literarischen Werken bis hin zu den scheinbar dürren Finanzregistern, die Schritt für Schritt das Leben des Volkes Gottes verfolgen.

Es werden in einem weiteren Brief von 1994 an die Kommission über kirchliche Bibliotheken im Hinblick auf die Pastoral-Konstitution Gaudium et Spes Nr. 58 des II. Vaticanischen Konzils vom 7.12. 1965 sowohl "Bücher und Pergamente" als auch die Rolle der Bibliotheken ausdrücklich erwähnt. In seiner Rede an die Teilnehmer der ersten Plenarsitzung der Päpstlichen Kommission für das Kulturelle Erbe der Kirche 1995 hat Papst Johannes Paul II kulturelle Güter wie folgt definiert:

zu allererst das ganze Erbe an Gemälden, Skulpturen, Architektur, Mosaiken und Musik, die in den Dienst der Mission der Kirche gestellt wurden,...der Reichtum an Büchern in den kirchlichen Bibliotheken und die in den Archiven der Kirchengemeinden verwahrten historischen Dokumente, die Werke der Literatur, von Theater und Film, die von den Massenmedien produziert wurden.

2000 lenkte der Papst die Aufmerksamkeit auf die Wichtigkeit und Notwendigkeit, daß die Ortskirchen den passenden Gebrauch von ihrem eigenen kulturellen Erbe machen sollten." Fortsetzung folgt....

Quelle: P. Kwasniewski, OnePeterFive  

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Mit dem Posten eines Kommentars erteilen Sie die nach der DSGVO nötige Zustimmung, dass dieser, im Falle seiner Freischaltung, auf Dauer gespeichert und lesbar bleibt. Von der »Blogger« Software vorgegeben ist, dass Ihre E-Mail-Adresse, sofern Sie diese angeben, ebenfalls gespeichert wird. Daher stimmen Sie, sofern Sie Ihre email Adresse angeben, einer Speicherung zu. Gleiches gilt für eine Anmeldung als »Follower«. Sollten Sie nachträglich die Löschung eines Kommentars wünschen, können Sie dies, unter Angabe des Artikels und Inhalt des Kommentars, über die Kommentarfunktion erbitten. Ihr Kommentar wird dann so bald wie möglich gelöscht.