Mittwoch, 8. Januar 2020

Magister: EIn prominenter Kirchenjurist zur Frage ob die strafweise Rückversetzung von Bischöfen in den Laienstand zulässig ist.

Sandro Magister veröffentlicht und kommentiert bein Settimo Cielo die Einwände, die ein prominenter Vertreter der Vatican-Jusisdiktion gegen die Zurückversetzung von Bischöfen und Kardinälen in den Laienstand in einem Essay formuliert hat.
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"DIE ANDERE SEITE DER CAUSA MCCARRICK. DAS OBERSTE VATICAN-GERICHT GEGEN PROZESSE OHNE GARANTIEN UND OHNE THEOLOGIE." 

Nach vielen ungerechtfertigten Verzögerungen ist die Benachrichtigung über die Causa Theodore McCarrick, die von Papst Franziskus im Oktober 2018 versprochen wurde, vielleicht kurz davor, veröffentlicht zu werden- mit der vorhersehbaren erneuten Explosion der Kontroversen über die Vertuschung durch die höchsten Ränge der Kirchenhierarchie,  von der er profitiert haben soll.

Inzwischen aber hat ein prominenter Repräsentant des Obersten Vaticanischen Gerichtshofes, der Benedikt XVI sehr nahe steht- aber ihm gegenüber nicht völlig unkritisch ist- sehr schwerwiegende Einwände gegen die Entlassung des früheren Kardinals aus dem Klerikerstand erhoben- nicht wegen der Gründe, die zu dieser Verurteilung führten- die sehr schwerwiegend bleiben- und es handelt sich um einen sexuellen Mißbrauch, der vor Jahrzehnten begangen wurde- sondern wegen der zweifelhaften kanonischen und ecclesiologischen Legitimität und auf alle Fälle der "überwältigenden Unratsamkeit" der Zurückversetzung eines Bischofs in den Laienstand.

Der diese Einwände erhebt ist Bischof Giuseppe Sciacca (Foto), Sekretär des Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur, in einem Essay in der jüngsten Ausgabe von "Ius -online" , der Zeitschrift für Rechtswissenschaften der Juristischen Fakultät der Katholischen Universität Mailand.

> Bemerungen zur Entlassung des Bischofs aus dem Klerikerstand"<

Der wichtigste Widerspruch,von dem Sciacca ausgeht. ist daß der Klerikerstand eng mit der Hl. Weihe verbunden ist. Während Ersterer typischerweise dazu benutzt wird, eine rechtliche Voraussetzung - die Zugehörigkeit zu einer Gruppe- anzuzeigen, ist die Kategorie der Letzteren ein Sakrament, das jene, die es empfangen, einen unzerstörbaren ontologischen Charakter verleit, wie Taufe und Firmung. So sehr, daß z.B. die Feier der Hl.. Messe gültig bleibt, selbst wenn sie unter Mißachtung eines Bannes vollzogen würde. 




Nicht mehr. Sciacca weist darauf hin, daß"der Widerspruch zwischen ontologischem und rechtlichem Status, der durch diese Situation hervorgerufen wird, ein manifestes Symptom einer Pathologie ist."
In der Kirche ist die Aufmerksamkeit für diese Pathologie vor allem wg, des II. Vaticanischen Konzils größer geworden, das die Sakramentalität der Bischofsweihe machtvoll ans Licht brachte, die die Fülle der Weihesakramente verleiht- und deshalb auch die theologischen und sakramentalen Wurzeln der bischöflichen Jurisdiktionsgewalt. Ein Hinweis dieser gesteigerten Aufmerksamkeit ist im postkonziliaren kanonischen Kodex in Canon 290 zu finden, der vorschreibt, daß eine Entlassung aus dem klerikalen Stand -über Diakone nur wegen schwerwiegendster Vergehen verhängt werden kann" - ebenso über Priester, ohne daß Bischöfe erwähnt werden.

Nur im motu proprio "Sacramentorum sanctitas tutela" von 2001 wird diese Entlassung aus dem Klerikerstand ausdrücklich auch für Bischöfe vorgesehen. Und auf Grund dieses motu proprio ist diese Strafe in den vergangenen jüngsten Fällen angewandt worden- außer bei McCarrick bei den chilenischen Bischöfen José Cox Huneeus und Marco Antonio Ordenes Fernandéz.

Aber Sciacca besteht darauf, daß das Problem mehr als ein kanonisches ekklesiologisches ist, umso mehr nach der Bewertung des Bischofsamtes durch das II. Vaticanische Konzil.

Er schreibt:

"Damit eine Bischofsweihe nicht nur gültig sondern auch legitim ist, ist die hierarchische Kommunion mit dem Haupt des Apostolischen Kollegiums und seinen Mitgliedern erforderlich.
Ist sie einmal gegeben, ist sie irreversibel und schafft die irreversible Aufnahme des Trägers in das Kollegium. Und das Kollegium ist nicht nur eine Metapher sondern eine intsitutionelle und rechtliche Realität. "

"Deshalb folgt daraus, daß der Verlust der hierarchischen Kommunion durch eine strafrechtliche Bestimmung nicht rückwirkend einen Ausschluss aus dem Kollegium wirken, dessen Zugehörigkeit irreversibel ist durch sakramentale Weihe, sondern nur die Ausübung der entsprechenden Aufgaben verbietet. Sakrament und Gesetz sind hier eng verwoben."

Wie muß das alles verstanden werden?

Sciacca weist darauf hin, daß die öffentliche Meinung- sogar die des heiligen gläubigen Volkes- das Franziskus so liebt- die Entlassung eines Bischofs aus dem Klerikerstand einen Beweis dafür darstellt, daß das Priestertum eine zeitliche Funktion ist, für eine bestimmte Zeit "ad tempus" oder "ad nutum" verliehen, weil es zurückgenommen werden kann- wenn auch nur aus sehr ernsten Gründen. Und wenn das für Priester problematisch erscheint, kann es für Bischöfe paroxysmal  und subversiv werden, wenn wir bedenken, daß diese Maßnahme von einem ergriffen wurde, der- Inhaber des Päpstlichen Primats und mit der Fülle der Jurisdiktion- auf sakramentaler Ebene ihnen immer noch gleichgestellt ist."

Das "katastrophale Risiko dieser irrigen Wahrnehmung -fährt Sciacca fort- ist daß sie zu einer realen und wirklichen Erosion des Weihesakraments führen könnte, das aber mystisch übernatürlich ist und in auf positiv verifizierbare und historisch verifizierbare Weise  das Band ist, das die Kirche durch die ununterbrochene apostolische Sukzession mit  ihrem göttlichen Gründer verbindet."

Es wäre deshalb nach Sciaccas Urteil gut, daß die Bestrafung eines ernsthafter Verbrechen schuldiger Bischöfe von jetzt an verschärft werden sollte, umso mehr durch einen Papst, der sich für die Abschaffung der Todesstrafe und der lebenslangen Haftstrafe engagiert,  in einer Form, die nicht länger "rächend" ist sondern "medizinisch" -und gemäß von Gradualität und Proportionalität "erzieherischen" Zielen dient, in der Praxis durch zeitlich festgelegte Suspendierungen und andere Beschränkungen, wie Wohnerfordernissen, das Verbot die bischöflichen Insignien etc zu gebrauchen, so wie es 2019 für den Erzbischof von Agana, Anthony Sablan Apuron war.

Nicht nur das, Scicca besteht auf dem Respekt vor den fundamentalen Garantien, ohne die die Rechtsordnung aufhört zu bestehen.- wie z.B. die Unschuldvermutung,  das Recht auf Verteidigung, die nichtrückwirkende Anwendbarkeit des positiven Strafrechts, die Notwendigkeit vor einer Verurteilung moralisch überzeugt zu sein, und sicher nicht zuletzt- wenn auch auf mediatorische Weise im Naturrecht selbst verwurzelt.
"Ganz im Gegensatz" - betont er- "zu den voreiligen Verurteilungen, die der Hl. Stuhl in den letzten Jahren durch ein Verwaltungsdekret gegen Bischöfe und Kardinäle verhängt hat. Als wären sie Firmenangestellte, und deshalb die Gefahr besteht, daß auch der Hl. Stuhl für ihre Fehler zur Verantwortung gezogen wird, und das unter Mißachtung des unabdingbaren Grundsatzes der juristischen Zivilisation nach der die strafrechtliche Verantwortung an die Person  gebunden ist."

Soweit der Inhalt des Essays von Sciacca in "Ius" .

Dem hat er jedoch "fast als Konsequenz " einige Überlegungen zu den am 19. April von Benedikt XVI veröffentlichten Anmerkungen "Zum Phänomen der Pädophilie in der Kirche" hinzu gefügt.

Der vollständige Text dieser "Bemerkungen" befindet sich auf dieser website.

den wir unübersetzt lassen.

Quelle: Settimo Cielo, S. Magister 

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