Donnerstag, 23. Februar 2023

Das motu proprio "Traditionis Custodes" - gültig oder ungültig ?

Marco Tosatti veröffentlicht bei Stilum Curiae eine eingehende Überprüfung der Rechtsgültigkeit des motu proprio "Traditionis Custodes" -unterschrieben mit "unwürdiger Diener". Graphisch ist der Text leider etwas verwirrend geraten. Und er kommt zu dem Schluss, daß das motu proprio ungültig ist und die Katholiken, ihm nicht gehorchen müssen und dürfen!  Hier geht´s zum Original:  klicken

ÜBER DIE (UN-) GÜLTIGKEIT DES MOTU PROPRIO TRADITIONIS CUSTODES 

Liebe StilumCuriale, wir haben aus Portugal, von einem kanonistischen Freund unserer Website, diese Überlegungen erhalten, die während einer Veranstaltung geäußert wurden, die Sie in diesem Link hören können. Wir danken unserem kirchenrechtlichen Freund – der nicht der Autor des Textes ist, den Sie gleich lesen werden, aber der ihn interessant und solide findet. Viel Spaß beim Lesen und Teilen.

§§§

(UN)GÜLTIGKEIT

DES MOTU PROPRIO VON FRANZISKUS  "TRADITIONIS CUSTODES" VOM 16. JULI 2021

EINLEITUNG

  1. Mit dieser Reflexion soll überprüft werden, ob das Motu Proprio des Franziskus, Traditionis custodes, vom 16.07.2021 (1), über den Gebrauch der sogenannten "römischen Liturgie", im Lichte des kanonischen Rechts gültig oder ungültig ist.
  1. In dem Empfehlungsschreiben dieses Motu Proprio an die Bischöfe der ganzen Welt (2), vergleicht sich Franziskus mit dem heiligen Pius V., dem Papst, der den Ritus der Messfeier in der lateinischen Kirche mit der Bulle "Quo primum" vom 14.07.1570 

(I)  HISTORISCHER TEIL 

(A) DIE BULLE DES HEILIGEN PIUS V.,

QUO PRIMUM VOM 14. JULI 1570

  1. "Unter den anderen Dekreten des Konzils von Trient war es fällig [...] Festlegung der Edition und Korrektur der Heiligen Bücher: [...] [Ich] habe den Katechismus [...] zu veröffentlichen und das Brevier zu  korrigieren [...], so daß das Messbuch dem Brevier entspricht, wie es richtig und opportun ist (da es in der Kirche Gottes nur einen Weg der Psalmodie und nur einen Ritus für die Feier der Messe gibt), schien es [...] notwendig, so bald wie möglich für den Rest dieser Aufgabe, das heißt für die Redaktion des Messbuchs, zu sorgen". (4)Die Arbeit an der Ausarbeitung des tridentinischen Messbuchs wurde vom heiligen Pius V. "einer Kommission gelehrter Männer anvertraut. Diese begannen, alle Texte sorgfältig mit den alten von [...] Vatikanische Bibliothek und mit anderen, richtig oder unverändert, die von allen Seiten angefordert wurden. Dann, nachdem sie die Schriften der Alten und anerkannten Autoren konsultiert hatten, die uns Dokumente über die Organisation derselben Riten hinterließen, brachten sie das wahre und richtige Messbuch zurück zur Norm und zum Ritus der Heiligen Väter. (6)

    3. Damit "alle und an allen Orten" die Traditionen der Heiligen Römischen Kirche, Mutter und Lehrerin aller Kirchen" annehmen und einhalten können, verfügte und ordnete der heilige Pius V. in der Bulle Quo primum vom 14.07.1570 an, daß "die Messe in Zukunft und zu allen Zeiten nicht auf andere Weise gesungen oder rezitiert wird, wie es das von ihm herausgegebene Messbuch" in allen Kirchen vorsieht. (7)
Darüber hinaus gewährte der heilige Pius V. folgenden Indult: Von nun an, "um die Messe in jeder Kirche zu singen oder zu beten, kann man diesem Messbuch ohne Einschränkung folgen mit der Erlaubnis und der Fähigkeit, es frei und rechtmäßig zu verwenden, ohne Skrupel des Gewissens und ohne Strafe, Verurteilung und Tadel zu erleiden, und dies für immer."


(B) DIE APOSTOLISCHE KONSTITUTION PAULS VI.,

MISSALE ROMANUM, 3. APRIL 1969

Vier Jahrhunderte später "verkündete das Zweite Vatikanische Konzil mit der Promulgation der Konstitution "Sacrosanctum Concilium' legte den Grundstein für die allgemeine Reform des Römischen Messbuchs" (8).
In der Apostolischen Konstitution "Missale Romanum" vom 03.04.1969 billigte Paul VI. jedoch keine "allgemeine Reform des Römischen Messbuchs": Es war das "neue Römische Messbuch" (9), daß es niemanden gibt, der nicht zugibt, daß er sich "in beeindruckender Weise, sowohl im Ganzen als auch im Detail, von der katholischen Theologie der Heiligen Messe distanziert hat, wie sie in der Sitzung XXII des Konzils von Trient formuliert wurde, die, indem sie die 'Kanons' des Ritus endgültig festlegte, eine unüberwindliche Barriere gegen jede Häresie errichtete, die die Integrität des Mysteriums angreifen könnte". (10)

(C) DAS MOTU PROPRIO VON BENEDIKT XIV,

'SUMMORUM PONTIFICUM', 7. JULI 2007

Nach weiteren vier Jahrzehnten erkannte Benedikt XVI., dass "in bestimmten Regionen nicht wenige Gläubige mit so viel Liebe und Zuneigung an den früheren liturgischen Formen festhielten und weiterhin festhalten, die ihre Kultur und ihren Geist so tief durchdrungen hatten" (11)."Den eindringlichen Gebeten dieser Gläubigen folgend, die schon lange von [...] Vorgänger Johannes Paul II. und nachdem er [...] die Kardinalväter beim Konsistorium vom 22. März 2006 gehört hatte, nachdem er tief über jeden Aspekt der Frage nachgedacht hatte, nachdem er den Heiligen Geist angerufen und auf Gottes Hilfe gezählt hatte" (12), stellte Benedikt XVI. selbst im Motu proprio 'Summorum Pontificum' vom 7.7.2007 fest: a) "daß von Paul VI. verkündete Römische Messbuch der gewöhnliche (d.h. aktuelle) Ausdruck der 'lex orandi' ('Gesetz des Gebets') der katholischen Kirche des lateinischen Ritus ist." (b) Daß "das Römische Messbuch, das vom heiligen Pius V. verkündet und vom sel. Johannes XXIII. neu veröffentlicht wurde, als außergewöhnlicher Ausdruck derselben 'lex orandi' betrachtet werden muss und für seinen ehrwürdigen und alten Gebrauch in gebührender Ehre gehalten werden muss." (14)Benedikt XVI. stellt im oben erwähnten Motu Proprio weiter klar:
a) daß "[d]ie beiden Ausdrucksformen der 'lex orandi' der Kirche in keiner Weise zu einer Spaltung in der lex credendi ('Glaubensgesetz') der Kirche führen werden; sie sind in der Tat zwei Verwendungen des einen römischen Ritus." (15)
b) Daß "es erlaubt ist, das Messopfer gemäß der typischen Ausgabe des Römischen Messbuchs zu feiern, das 1962 vom seligen Johannes XXIII. promulgiert und nie aufgehoben wurde, als außerordentliche [d.h. traditionelle] Form der Liturgie der Kirche". (16)

(D) DAS MOTU PROPRIO VON FRANZISKUS,

TRADITIONIS CUSTODES, VOM 16. JULI 2021

Weniger als anderthalb Jahrzehnte später, nachdem er einige (angebliche) "vom Episkopat formulierte Wünsche" (welche?...) berücksichtigt und eine (mutmaßliche) "Meinung der Kongregation für die Glaubenslehre" (die?...) "angehört" (?) – aber ohne den Heiligen Geist angerufen zu haben (!.) oder auf Gottes Hilfe vertraut zu haben (!) –, hielt Franziskus es für "opportun", diese "Situation" zu überprüfen (17).Dann, stabilisiert im Motu Proprio 'Traditionis custodes', vom 16.7.2021:
a) Dass "die liturgischen Bücher, die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündet wurden, der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus sind". (18)
b) dass "die Verwendung des Missale Romanum von 1962" (sic) (nur) unter bestimmten und bestimmten Bedingungen erfolgen darf, wenn auch (sehr) eingeschränkt." (19)
c) dass "frühere Vorschriften, Anweisungen, Zugeständnisse und Gepflogenheiten, die nicht den Bestimmungen [...] Motu Proprio, werden aufgehoben." (20)

(II)  KRITISCHER TEIL

(A) INTERNE KRITIK DES MOTU PROPRIO VON FRANZISKUS, TRADITIONIS CUSTODES, VOM 16. JULI 2021

Franziskus´ Motu proprio , Traditionis custodes, vom 16.07.2021 ist an sich unversöhnbar widersprüchlich: a) Wenn die von Paul VI. und Johannes Paul II. verkündeten liturgischen Bücher in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus sind, dann kann "das Missale Romanum von 1962" (sic) nicht verwendet werden. b) Wenn man sich des "Missale Romanum von 1962" (sic) bedienen kann, wenn auch unter begrenzten Bedingungen, dann sind die von Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündeten liturgischen Bücher nicht der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus.Es ist unmöglich, unvereinbaren Geboten zu gehorchen: Eines von ihnen muss durch eine aufhebende Auslegung als nicht existent betrachtet werden. Die aufhebende Auslegung ist eine Art restriktive Auslegung eines Gebots, das zu seinen letzten Konsequenzen führt: Der Buchstabe des Gebots ist so eng, dass er von allem Inhalt entleert wird.Im Empfehlungsschreiben des Motu Proprio an die Bischöfe der ganzen Welt, nachdem er daran erinnert hatte, daß "Paul VI. [...] erklärt hat, daß die Revision des Römischen Messbuchs, die im Licht der ältesten liturgischen Quellen durchgeführt wurde, bezweckt, die Kirche in die Lage zu versetzen, in den verschiedenen Sprachen 'ein und dasselbe Gebet' zu erheben, das ihre Einheit zum Ausdruck bringt " (21), sagt Franziskus: "Ich beabsichtige, daß diese Einheit in der ganzen Kirche des Römischen Ritus wiederhergestellt wird." (22)Daher lässt die Absicht von Franziskus, die im Motu proprio Traditionis custodes vom 16.07.2021 und im Empfelungsschreiben an die Bischöfe der ganzen Welt dargelegt ist, keinen Raum für Zweifel:. a) Die liturgischen Bücher, die von Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündet wurden, werden zum einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus; — Deshalb b) Man kann nicht mehr "das Missale Romanum von 1962" (sic) verwenden. 

Es lohnt sich jedoch zu fragen, ob diese Entscheidung von Franziskus im Licht des Kanonischen Rechts gültig ist oder nicht.

Dazu muß sie mit der Bulle Quo primum verglichen werden, 

(B)  ÄUSSERE KRITIK (ZWEIDEUTIG)
AN FRANZISKUS' MOTU PROPRIO, TRADITIONIS CUSTODES,  VOM 16. JULI 2021

  1. Im Gegensatz zu dem, was gesagt wurde, darf das Motu Proprio von Franziskus, Traditionis custodes, vom 16.07.2021 nicht mit dem Motu Proprio von Benedikt XVI, Summorum pontificum, vom 07.07.2007, sondern mit der Bulle des heiligen Pius V., Quo primum, vom 14.07.1570 verglichen werden.
  1. Das Motu proprio Summorum Pontificum war eine im Wesentlichen pragmatische Maßnahme Benedikts XVI., diktiert von der Notwendigkeit, das Wohl der Seelen der Gläubigen zu schützen, die rechtmäßig "mit so viel Liebe und Zuneigung an den früheren liturgischen Formen festhielten und weiterhin festhalten, die ihre Kultur und ihren Geist so tief durchdrungen hatten".
  1. Im Wesentlichen tat Benedikt XVI. nichts anderes, als daran zu erinnern:
  2. a) daß die typische Ausgabe des Römischen Messbuchs, die 1962 von Johannes XXIII. promulgiert (und überarbeitet) wurde, nie aufgehoben wurde (und auch nicht aufgehoben werden kann);
  3. b) daß die Feier des Messopfers in der traditionellen Form der Liturgie der Kirche, vereint mit der Bulle Quo primum, erlaubt ist (und immer sein wird); — und
  4. c) Daß die traditionelle Form der Feier des Messopfers in keiner Weise eine Spaltung in der lex credendi der Kirche mit sich bringt (und auch nicht bringen wird), weil sie eine der Verwendungen des einen römischen Ritus ist.

Traditionis Custodes muß daher mit der Bulle Quo primum verglichen werden 

(C)  EXTERNE (RICHTIGE)  KRITIK AM MOTU PROPRIO VON FRANZISKUS´  TRADITIONIS CUSTODES, VOM 16. JULI 2021

  1. Inwiefern steht das Motu proprio Traditiones custodes von Franziskus im Widerspruch zur Bulle 'Quo primum des heiligen Pius V.?  a) Indem es versucht, alle früheren Normen, Anweisungen, Zugeständnisse und Bräuche aufzuheben, die nicht denen des Motu Proprio Traditiones custodes entsprechen, was bedeutet, die Bulle Quo primum reformieren zu wollen.  b) zu bekräftigen, daß der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus die liturgischen Bücher sind, die von Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündet wurden, bedeutet, dass der einzige Ausdruck der lex credendi in der lateinischen Kirche die Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils sind und dass die tridentinische Messe nicht mehr Ausdruck derselben Lex ist, während sie fest in der apostolischen Tradition verankert sind.
  1. Beachten Sie Folgendes, um diesen Konflikt zu lösen:

Erstens: — Daß der römische Papst (auch) unfehlbar ist, wenn er Gesetze diktiert, die die ganze Kirche binden. Ein universales Gesetz, das er als Inhaber der höchsten Gewalt der Kirche diktiert, auch wenn es keine ausdrückliche Definition einer bestimmten Lehre ist, wird eine endgültige Entscheidung sein, die einer ex cathedra-Definition entspricht, vorausgesetzt, es handelt sich tatsächlich um ein Gesetz, immerwährend, für die ganze Kirche bindend, das die Bräuche betrifft. Der römische Papst ist daher unfehlbar, sowohl wenn er ex cathedra spricht als auch wenn er ein solches universales Gesetz diktiert, denn so wie er gute und schlechte Bräuche in einer richtigen Definition ex cathedra definiert, tut er dasselbe in einem universalen Gesetz, das ihre Einhaltung für immer als gut vorschreibt und ihre Nichtbefolgung als böse für immer verbietet. (24)

Zweitens: — Daß "jeder exklusivistische Berufung auf das Zweite Vatikanische Konzil, als ginge es um eine neue Theologie und eine völlige Aufgabe früherer Dogmen, unter dem Vorwand, man lebe in einer nachkonziliaren Kirche, [nach Henri de Lubac, SJ] einen Abfall vom Glauben bedeutet und in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht" (25).

Drittens: — Daß ein Papst, der den in der apostolischen Tradition etablierten kirchlichen Riten ein Ende setzen will, schismatisch ist.(26).

Viertens und letztens: — daß positive menschliche Gesetze als richtig vorausgesetzt werden und es daher im Zweifelsfall obligatorisch ist, sie zu befolgen; aber wenn es moralisch sicher ist, dass sie ungerecht sind, wenn sie nur formal ungerecht sind, ist es erlaubt, ihnen zu gehorchen; Aber wenn sie materiell ungerecht sind, ist es niemals erlaubt, ihnen zu gehorchen, nicht einmal, um Skandale zu vermeiden.

1. Fazit. — Das Motu Proprio des Franziskus, Traditionis custodes, vom 16.07.2021 ist im Lichte des kanonischen Rechts völlig ungültig, weil es gegen ein Gesetz verstößt, das einer Definition ex cathedra entspricht, als einem universellen und immerwährenden Gesetz über die Moral , das daher an sich unfehlbar und unreformierbar ist: die Bulle des heiligen Pius V., Quo primum, vom 14.07.1570.

2. Fazit. — Mit dem Motu proprio Traditionis custodes vom 16.07.2021 hat Franziskus Häresie, Abfall vom Glauben und Schisma begangen, weil es dem Dogma der Unfehlbarkeit des römischen Papstes widerspricht, einen exklusivistischen Appell an das Zweite Vatikanische Konzil richtet und die tridentinische Messe beseitigen will, obwohl sie fest in der apostolischen Tradition verankert ist.

3. Fazit. — Es ist für keinen Katholiken erlaubt, dem Motu Proprio von Franziskus, Traditionis custodes, vom 16.07.2021 zu gehorchen; vielmehr ist es die Pflicht eines jeden Katholiken, ihm nicht zu gehorchen, auch wenn es zu ähnlichen Skandalen führt.

4. und abschließende Schlussfolgerung. — Die Feier der Messe nach dem tridentinischen Messbuch ist immer überall erlaubt und kann niemals eingeschränkt oder bestraft werden, kraft des Indult, das der heilige Pius V. in der Bulle Quo primum vom 14.07.1570 für immer gewährt hat."

Quelle: M.Tosatti, Stilum Curiae, "unwürdiger Diener"

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Mit dem Posten eines Kommentars erteilen Sie die nach der DSGVO nötige Zustimmung, dass dieser, im Falle seiner Freischaltung, auf Dauer gespeichert und lesbar bleibt. Von der »Blogger« Software vorgegeben ist, dass Ihre E-Mail-Adresse, sofern Sie diese angeben, ebenfalls gespeichert wird. Daher stimmen Sie, sofern Sie Ihre email Adresse angeben, einer Speicherung zu. Gleiches gilt für eine Anmeldung als »Follower«. Sollten Sie nachträglich die Löschung eines Kommentars wünschen, können Sie dies, unter Angabe des Artikels und Inhalt des Kommentars, über die Kommentarfunktion erbitten. Ihr Kommentar wird dann so bald wie möglich gelöscht.